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Güteanträge und Verjährungshemmung – BGH entscheidet

Güteanträge zur Verjährungshemmung kurz vor Ende einer Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen erfreuen sich bei Anwälten aber auch bei den Betroffenen Anspruchstellern bisher zurecht großer Beliebtheit. Das liegt daran, dass ein Güteantrag ohne große Formalitäten bei einer von der Landesjustizverwaltung zugelassenen Gütestelle eingereicht werden kann. Je nach Sachverhalt reichen dafür wenige Seiten Sachverhaltsdarstellung. Der Aufwand ist also deutlich geringer als der einer förmlichen Klage zu Gericht.

Mit der rechtzeitigen Einreichung des Güteantrages ist die Verjährung von Gesetzes wegen gehemmt. Paragraf 204 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt das:

Die Verjährung wird gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (…) eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

Dabei hat sogar der Bundesgerichtshof (BGH) in einer zurückliegenden Entscheidung (XI ZR 230/08) festgestellt, dass auch bei Arbeitsüberlastung einer Gütestelle und dementsprechend weit nach Einreichung des Antrages erfolgter Bekanntgabe an den Antragsgegner,  die Verjährung gehemmt ist (in dem entschiedenen Fall lagen zwischen Einreichung des Antrages und Bekanntgabe immerhin etwas mehr als 13 Monate [Einreichung 31.12.2004 – Bekanntgabe 06.02.2006]).

Eine für die Antragsteller und deren Rechtsanwälte mindestens genauso wichtige Fragestellung entscheidet der BGH in Karlsruhe  in seiner Verhandlung am 18.06.2015. Dabei geht es um die Frage, ob ein Güteantrag, der gleichlautend in einer Vielzahl von Fällen Verwendung gefunden hat, geeignet ist, die Verjährung zu hemmen. In gleich drei Verfahren hat für Anlegerschutz zuständige III. Senat die Revision zugelassen (III ZR 189/14; III ZR 198/14 und III ZR 227/14). Die mündliche Verhandlung über diese Fälle steht nun an:

 

III ZR 189/14, III ZR 198/14 und III ZR 227/14 2015 (zur Frage der Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge)

Die Kläger verlangen von dem beklagten Finanzdienstleistungsunternehmen unter dem Vorwurf der fehlerhaften Kapitalanlageberatung Schadensersatz. Den Klagen liegen Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds aus den Jahren 1999 und 2001 zugrunde. Die Frist für die Verjährung der Schadensersatzansprüche betrug gemäß § 195 BGB a.F.* zunächst 30 Jahre. Seit dem 1. Januar 2002 gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB** jedoch eine maximale Verjährungsfrist von 10 Jahren, die hier mit Ablauf des 2. Januar 2012 (Montag) endete (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F.***). Zum Zweck der Hemmung der Verjährung reichten die jeweiligen Kläger im Dezember 2011 Güteanträge bei einer Gütestelle in Freiburg/Breisgau ein. Diese weitestgehend inhaltsgleichen Güteanträge gehen auf vorformulierte Mustergüteanträge zurück, die Anlegern von einer Anwaltskanzlei zur Verfügung gestellt worden waren. Dem Vernehmen nach haben mehrere tausend Anleger hiervon (oder von ähnlichen Musteranträgen) Gebrauch gemacht. Diese Fälle sind Gegenstand von laufenden Zivilprozessen in verschiedenen Gerichtsinstanzen.

Der Bundesgerichtshof hat in den oben genannten drei Verfahren die Revision zugelassen. Er wird darüber zu entscheiden haben, ob die verwendeten (Muster-) Güteanträge den Anforderungen genügen, die an Güteanträge zu stellen sind, die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Verjährung hemmen können.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 088/2015 vom 29.05.2015)

Die Entscheidung wird weitreichende Folgen für die Praxis der Güteanträge, insbesondere für die inhaltlichen Anforderungen an Güteanträge, haben. Wir werden an dieser Stelle über das Ergebnis berichten.

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