Überspringen zu Hauptinhalt

Prosavus AG – Rückforderungen vom Insolvenzverwalter

Dieser Tage erhalten die Anleger in die Prosavus AG Post vom Insolvenzverwalter. Die Prosavus AG, die den Anlegern im Umfeld der „Infinus AG“ wohl bekannt ist, fiel am 01.04.2014 in Insolvenz. Das Amtsgericht Dresden führt das Verfahren unter dem Aktenzeichen 532 IN 2258/13. Zum Insolvenzveralter wurde Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler aus Dresden bestellt.

Ausschüttungen aus Scheingewinnen?

In seinem Schreiben an die Anleger macht der Insolvenzverwalter nun die Rückforderung von Ausschüttungen geltend, die die Anlagegesellschaft vertragsgemäß erbracht hatte. Der Insolvenzverwalter ist der Ansicht, dass es sich bei den Ausschüttungen um Scheingewinne handelt, mithin um „unentgeltliche Leistungen“, die den Anlegern zugeflossen sind.

Bilanzen korrigiert – Anleger sollten prüfen

Der Insolvenzverwalter rechnet den Anlegern Zahlungen von „Basiszins“ und „Übergewinn-Zins“ vor, die in dieser Höhe an die Anleger nicht geflossen sein müssen. Deswegen sollten die Anleger erst einmal prüfen, ob die Zahlungen tatsächlich geflossen sind. Aus einem Schreiben des Kollegen Brambrink aus Bielefeld vom 05.09.2017, das uns vorliegt, ergibt sich ferner, dass der Insolvenzverwalter Jahresabschlüsse dahingehend korrigiert habe, „dass stets nur Verluste ausgewiesen werden“.

Auch sollen Klagen zur Feststellung der Nichtigkeit der von Prosavus erstellten Jahresbilanzen geführt worden sein, die aber beim Landgericht Leipzig abgewiesen worden sein sollen. Details dazu sind uns noch nicht bekannt. Ob die Forderungshöhe die der Insolvenzverwalter geltend macht deshalb bestand hat, ist jedenfalls fraglich und sollte genau geprüft werden.

Anlageberaterhaftung prüfen

Zusätzlich sollten die Anleger prüfen lassen, ob ihnen die Genussrechtsbeteiligung bei Prosavus als das „geeignete“ Kapitalanlageprodukt verkauft worden ist. Anleger berichteten uns, dass Ihnen das Produkt zur Altersvorsorge geeignet verkauft wurde. Diese Anpreisung dürfte sich als falsch herausstellen. In einigen Fällen ist die Verjährung gegen den Anlageberater noch nicht abgelaufen, so dass hier schnell anwaltlicher Rat eingeholt werden sollte.

Bei Fragen – Ihr Anwalt berät Sie gerne!

An den Anfang scrollen