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Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen

Im Mai 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) (XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) entschieden, dass die von vielen Banken verlangte, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte, Bearbeitungsgebühr, für Privatkredite unzulässig ist. Zu den Privatkrediten zählen dabei insbesondere Raten- und Autokredite sowie Darlehen zur Immobilienfinanzierung.

Viele Banken haben in der Vergangenheit ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta berechnet. Diese Bearbeitungsgebühr wurde dabei aber primär für Tätigkeiten der Banken erhoben, die im eigenen Interesse der Bank lagen.

Denn, und so führte der BGH aus:

Mit einem laufzeitunabhängigen Entgelt für die „Bearbeitung“ eines Darlehens wird nämlich gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit „bepreist“. Das Bearbeitungsentgelt stellt sich auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr werden damit lediglich Kosten für Tätigkeiten der Banken (wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes) auf die Kunden der Banken abgewälzt, die die Banken im eigenen Interesse erbringen oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben.

Die Kosten dafür können aber nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden.

Als Folge für Bankkunden bedeutet dies, dass Kunden sich die Bearbeitungsgebühren, die meist zwischen 1 und 4 Prozent der Darlehenssumme liegen, von Ihrer Bank zurückholen können. Das gilt auf jeden Fall für Gebühren, die in 2011 oder danach gezahlt worden sind.

Ob Bankkunden auch bei älteren Verträgen etwas zurück bekommen oder ob die Rückforderung auf das bereits bezahlte Entgelt schon verjährt ist – diese Frage entscheidet der BGH in den Verfahren XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 am 28.10.2014.

 

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