Hoffnung für Lehman – Geschädigte
Nach einem aktuellen Bericht auf der Plattform von SPIEGEL online läßt die bekannte internationale Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Pricewaterhouse Coopers (PwC) Hoffnung für die Geschädigten der Lehman-Pleite aufkeimen. Unter Bezugnahme auf die Nachrichtenagentur REUTERS meldet SPIEGEL online, der Lehman-Abwickler PwC habe sich mit einer Vielzahl von Beteiligten und Prozessgegnern geeinigt. Darunter auch eine Klage gegen die Bank JPMorgan. Aus dieser Einigung fließen alleine 861 Millionen Dollar an die Lehman-Abwickler zurück.
Augenscheinlich können durch diese Einigungen Rückstellungen in Millardenhöhe aufgelöst werden und stehen für weitere Entschädigungszahlungen zur Verfügung. Bislang sind Entschädigungszahlungen in Höhe von etwa 16 Milliarden Euro an Geschädigte des europäischen Ablegers der Bank geleistet worden. Zum Zeitpunkt der „Lehman-Pleite“ war die Investmentbank mit knapp 640 Milliarden Dollar bewertet worden. Ihr Konkurs stürzte die amerikanische und in der Folge auch die europäische Bankenwelt in eine schwere Krise.
Vor deutschen Gerichten haben zahlreiche Geschädigte Entschädigungen gegen beratende Banken erstritten. Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH), die Klagen gegen beratende Banken abgewiesen hatten, sorgten für Verwirrung bei den Anlegern. Die Frage der Haftung der beratenden Banken ist stets eine Einzelfallentscheidung, die an der konkreten Beratungssituation zu beurteilen ist. Auch der BGH hat in seinen Urteilen darauf hingewiesen, dass die Frage der Haftung der beratenden Banken nicht verallgemeinernd beantwortet werden kann.
Vor dem Hintergrund der nun wirtschaftlich positiv erscheinenden Nachrichten sollten Anleger, die bisher nicht gegen die beratenden Banken vorgegangen sind auch zur Vermeidung eventueller Verjährung ihrer Ansprüche möglichst umgehend einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen und zur Hemmung der Verjährung möglichst umgehend Maßnahmen ergreifen.
Eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit zur Verjährungshemmung ist die Einreichung eines Güteantrages vor einer staatlich anerkannten Gütestelle nach § 22 AGGVG.
Unsere Kanzlei arbeitet seit mehreren Jahren im Bereich von Güteverfahren erfolgreich mit der staatlich anerkannten Gütestelle CenaCom GmbH (Karlsruhe) zusammen. Vor dieser Gütestelle können Güteverfahren für Antragsteller- und Antragsgegner aus dem gesamten Bundesgebiet eingereicht werden.
Wir beraten Sie gerne!