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Krachende Niederlage für „Anlegerschutzverein“

Über die Aktivitäten des Vereins „Schutz für Fondsanleger“ (Bochum) habe ich an dieser Stelle bereits in den letzten Jahren mehrfach berichtet.

Diese Aktivitäten, die bereits in der Vergangenheit als hinterfragenswert eingestuft werden konnten, gipfelten Mitte 2019 in einem Anschreiben an die Mitglieder (ein Schreiben vom 20.05.2019 liegt uns vor). Zur weiteren Geltendmachung der Schadensersatzansprüche der Anleger im Kontext der Juragent Prozesskostenfonds Kommanditgesellschaften gegen „gegnerische Haftpflichtversicherern“ vorgegangen sei. In dem Schreiben vom 20.05.2019 heißt es unter anderem:

„In obiger Angelegenheit wurde Ihre verbliebene Forderung von … EUR bei den gegnerischen Haftpflichtversicherungen zu der Kennziffer 11049_12135-A höchst vorsorglich fristgemäß mit Schreiben vom 28.12.2018 angemeldet und zur Vermeidung der Verjährung von uns rechtzeitig das kostengünstige Mahnverfahren hinsichtlich des Gesamtschadens der Solidargemeinschaft der zuständigen AG Hagen (Az: 18-2692164-N) gerichtlich eingeleitet, um auf die Gegenseite weiter den größtmöglichen Druck ausüben zu können.“

Wer die gegnerischen Haftpflichtversicherungen sein sollen und gegen wen hier ein Mahnverfahren eingeleitet worden sein soll wird nicht erwähnt.

Kosten for nothing?

Gleichwohl verlangte der Verein von den Adressaten eine „Kostenbeteiligung“ für die nicht beauftragte gerichtliche Tätigkeit.

Eine beim AG Hagen Zentrale Mahnabteilung gestellte Anfrage zu den genannten Aktenzeichen ergab, dass der Rechtsstreit an das Landgericht Bochum weitergegeben wurde. Zugleich ergab sich aus der Antwort des Amtsgerichts Hagen, dass der Verein Bochumer Family Office Kommanditisten und Anlegerschutz gegen den früheren Vorstand Günter Bernhard Hitzges und andere eine Forderung wegen Schadensersatz in Höhe von 556.736,40 EUR geltend gemacht hatte.

Über den weiteren „Erfolg“ der Aktivitäten dieses dubiosen Vereins erfuhren die Mitglieder jedoch nicht. Dies aus gutem Grund.

Klage in allen Punkten abgeschmettert

Der Präsident des Landgerichts Bochum hat auf hiesige Anfrage mitgeteilt, dass das Verfahren mit Urteil des Landgerichts Bochum (Az: 5 O 239/19) am 03.07.2020 abgeschlossen worden sei. Die entsprechende Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abrufbar. Der Tenor der Entscheidung lautet 

            Die Klage wird abgewiesen.
            Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Urteil Landgericht Bochum vom 03.07.2020 – 5 O 239/19

In der Folge erfährt man noch, dass über das Vermögen des früheren Vorstands des Vereins vor dem Amtsgericht Charlottenburg am 06.10.2017 unter dem Az. 36h IK 4863/17 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde; ansonsten zeigen die Urteilsgründe des Landgerichts Bochums das, was man in Fachkreisen eine „krachende Niederlage“ nennt:

Es wurde offensichtlich aus allen denkbaren und nicht denkbaren vermeintlichen Anspruchsgrundlagen sogar gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Amtshaftung geklagt; dies ergibt sich aus der im Urteil genannten Anspruchsgrundlage gem. § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.

Das Urteil, dass hier in anonymisierter Form in der Entscheidungsdatenbank vorzufinden ist, zeigt jedoch, dass die von dem Verein angestellte Klage über mehr als eine halbe Million Euro unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt eine argumentative Stütze fand. Die Klage wurde aus allen von der Klage angeführten Argumenten abgewiesen.

Interessant ist in der Entscheidung noch zu lesen, wie sich die Mitgliederzahlen in dem Verein entwickelt haben. Im Tatbestand des Urteils ist unter anderem zu lesen:

Mitgliederschwund

Der Kläger behauptet, er habe am 06.01.2015 525 Mitglieder gehabt. Am 15.12 2016 seien es nur noch 34 Mitglieder gewesen, davon „25 Karteileichen“. 2017 habe der Verein nur noch neun Mitglieder, der durchschnittliche Mitgliedsbeitrag betrage 179,10 EUR.

Per Saldo ist dem Landgericht Bochum zuzustimmen, das in der Einführung des Urteils schreibt, es habe sich um eine ausufernde Vereinsregistersache gehandelt. Mit anderen Worten könnte man auch sagen, viel Lärm um nichts und wieder mal ein Beleg dafür, dass der Beitritt zu einem „Anlegerschutzverein“ gut überlegt sein sollte.

Qualifizierter anwaltlicher Rat ist im Ergebnis einem Anlegerschutzverein meistens vorzuziehen. Bei Fragen rund ums Bank- und Kapitalanlagerecht fragen Sie einen qualifizierten Rechtsanwalt.

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