Überspringen zu Hauptinhalt

Kippen weitere Sparkassen Darlehensverträge? Der BGH entscheidet…

Der Bundesgerichtshof weist auf eine interessante Entscheidung im Zusammenhang mit dem möglichen Widerruf von Verbraucher-darlehensverträgen hin:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 204/2015 vom 16.12.2015

Verhandlungstermin am 23. Februar 2016, 9.00 Uhr in Sachen XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15
(Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in Verbraucherdarlehensverträgen)
Der Kläger ist jeweils ein Verbraucherschutzverband. Er nimmt die beklagten Sparkassen auf Unterlassung im Zusammenhang mit von diesen bei Verbraucherdarlehen erteilten Widerrufsinformationen in Anspruch.

Die Beklagten schließen mit Verbrauchern Immobiliendarlehensverträge nach Musterformularen ab. Der Kläger hat geltend gemacht, dass die darin jeweils enthaltene Widerrufsinformation nicht deutlich genug hervorgehoben sei. In dem Verfahren XI ZR 101/15 hat er zudem beanstandet, dass die Beklagte durch die Gestaltung ihrer Widerrufsinformation von deren Inhalt ablenke, da die Information mit Ankreuzoptionen versehene Belehrungshinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten.

In dem Verfahren XI ZR 549/14 hatte die Klage erstinstanzlich Erfolg; auf die Berufung hin wurde sie abgewiesen. In dem Verfahren XI ZR 101/15 ist die Klage in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in beiden Verfahren angenommen, die Widerrufsinformation sei grafisch hervorgehoben darzustellen; die angegriffenen Formulargestaltungen genügten aber dieser Anforderung. Im Verfahren XI ZR 101/15 hat es den dort erhobenen Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in der Widerrufsinformation als unbegründet erachtet, da die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt seien und für den Verbraucher leicht zu erkennen sei, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag beziehe.

Mit den hinsichtlich der Frage der Hervorhebung jeweils vom Oberlandesgericht und in der Sache XI ZR 101/15 hinsichtlich der Frage der Verwendung von Ankreuzoptionen vom Senat zugelassenen Revisionen verfolgt der Kläger seine Begehren weiter.

 

An den Anfang scrollen