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Renditeträume aus dem Gewächshaus – die BaFin und der Fall JuicyFields

Eine Cannabispflanze „adoptieren“, die Ernte verkaufen lassen, zweistellige Renditen kassieren – so warb die Plattform JuicyFields. Die Finanzaufsicht untersagte das öffentliche Angebot; wenige Wochen später brach das mutmaßliche Schneeballsystem zusammen (BaFin-Maßnahme vom 3. Juni 2022, veröffentlicht am 17. Juni 2022).

Worum es geht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – die deutsche Aufsichtsbehörde über Banken und Finanzdienstleister – untersagte der Juicy Holdings B.V. (die B.V. ist die niederländische Entsprechung der GmbH) die „öffentlichen Angebote von Vermögensanlagen in Form von Investitionsmöglichkeiten in Cannabispflanzen“. Eine Vermögensanlage ist eine Anlageform des grauen Kapitalmarkts außerhalb der klassischen Wertpapiere. Beworben wurde ein „Crowdgrowing“-Modell: Anleger sollten einzelne Pflanzen der Sorten JuicyFlash, JuicyMist, JuicyKush und JuicyHaze finanzieren und an deren Ertrag verdienen.

Warum die BaFin einschritt

Der Grund war formal, aber zentral: Das Unternehmen hatte keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt veröffentlicht. Wer Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss nach dem Vermögensanlagengesetz (Abk. VermAnlG) grundsätzlich einen solchen Prospekt vorlegen – er soll den Anleger über Chancen, Kosten und Risiken aufklären. Fehlt er, ist das öffentliche Angebot unzulässig. Die BaFin stellte zugleich ausdrücklich klar, dass sie das Angebot in keiner Weise „freigegeben“ habe – anderslautende Behauptungen, etwa in Telegram-Gruppen, seien falsch.

Der Absturz

Kurz nach der Untersagung, im Juli 2022, kollabierte JuicyFields: Auszahlungen stoppten, die Betreiber verschwanden. Was als grüner Renditetraum verkauft wurde, entpuppte sich nach Einschätzung der Ermittler als europaweit angelegtes, mutmaßliches Schneeballsystem mit einem Schaden in dreistelliger Millionenhöhe. Die Aufsichtsmaßnahme der BaFin war damit ein frühes Warnsignal – das viele Anleger allerdings nicht mehr erreichte.

Einordnung

Der Fall zeigt zwei Dinge. Erstens: Ein fehlender, von der BaFin gebilligter Prospekt ist bei einer öffentlich beworbenen Kapitalanlage ein ernstes Warnzeichen – ihn kann jeder vor einer Investition erfragen. Zweitens: Eine aufsichtsrechtliche Untersagung ist kein Gütesiegel in die andere Richtung, sie kommt oft erst, wenn schon viel Geld geflossen ist. Wer in Vermögensanlagen des grauen Kapitalmarkts investiert, sollte deshalb hellhörig werden, wenn hohe, scheinbar sichere Renditen mit einem exotischen Sachwert und aggressivem Online-Marketing kombiniert werden. Im Zweifel gilt: erst prüfen, dann – oder gar nicht – zahlen.

Quelle: BaFin, Untersagung öffentlicher Angebote der Juicy Holdings B.V. (JuicyFields) (Maßnahme v. 03.06.2022, veröffentlicht 17.06.2022): kein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt, Verstoß gegen das VermAnlG; keine „Freigabe“ durch die BaFin. Der spätere Zusammenbruch als mutmaßliches Schneeballsystem (Juli 2022) nach allgemeiner Berichterstattung.

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