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Ein Verbot für eine einzige Aktie – die BaFin und der Leerverkauf bei Wirecard
Erstmals in ihrer Geschichte untersagte die deutsche Finanzaufsicht Leerverkäufe in einer einzelnen Aktie. Anlass war der massive Kurssturz der Wirecard-Aktie – und die Sorge um das Vertrauen in den Markt (BaFin-Allgemeinverfügung vom 18. Februar 2019).
Worum es geht
Bei einem Leerverkauf verkauft ein Anleger Aktien, die er nicht besitzt, in der Erwartung fallender Kurse: Er will die Papiere später billiger zurückkaufen und die Differenz als Gewinn behalten. Solche Geschäfte sind grundsätzlich erlaubt und erfüllen im Markt durchaus eine Funktion. In Ausnahmefällen kann die Aufsicht sie aber beschränken. Genau das tat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Abk. BaFin), die deutsche Aufsichtsbehörde über Banken und Finanzdienstleister, im Februar 2019 – und zwar gezielt für die Aktie eines einzigen Unternehmens, des Zahlungsdienstleisters Wirecard.
Die Maßnahme
Mit Allgemeinverfügung vom 18. Februar 2019 verbot die BaFin, Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien der Wirecard AG zu begründen oder zu vergrößern – auch innerhalb eines einzelnen Handelstages. Ausgenommen waren allein Geschäfte im Rahmen der Marktpflege (das sogenannte Market-Making). Die Maßnahme war befristet: Sie galt „bis zum 18.04.2019, 24:00 Uhr“, also für rund zwei Monate, verbunden mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass sich der Markt vorher beruhigte.
Die Begründung
Auslöser war ein drastischer Kursverfall: Zwischen dem 30. Januar und dem 15. Februar 2019 hatte die Wirecard-Aktie rund 40 Prozent an Wert verloren. Die BaFin stützte ihr Eingreifen auf Artikel 20 der europäischen Leerverkaufsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 236/2012). Danach kann die Aufsicht eingreifen, wenn ungünstige Entwicklungen eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen darstellen. Genau eine solche Bedrohung des Vertrauens in die Funktionsfähigkeit des Marktes sah die Behörde hier – nicht zuletzt vor dem Hintergrund von Presseberichten und Spekulationen rund um das Unternehmen.
Einordnung
Die Verfügung war ein Novum: Nie zuvor hatte die BaFin Leerverkäufe in einem einzelnen Wert untersagt. Die Maßnahme war von Beginn an umstritten – Kritiker sahen darin einen Schutz für ein einzelnes Unternehmen, Befürworter einen Schutz der Marktordnung. Für Anleger zeigt der Vorgang zweierlei: wie heftig einzelne Aktien in Bewegung geraten können, und dass ein aufsichtsrechtliches Eingreifen zwar den Handel ordnet, aber keine Aussage über den inneren Wert oder die Verlässlichkeit eines Unternehmens trifft.
Quelle: BaFin, Allgemeinverfügung (Leerverkaufsmaßnahme betreffend die Wirecard AG) v. 18.02.2019 (Art. 20 VO (EU) Nr. 236/2012).
