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Wenn die Anlage in die Insolvenz geht – die Luana Energieversorgung Deutschland GmbH und ihre Anleger

Über das Vermögen der Luana Energieversorgung Deutschland GmbH ist das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Für die Anlegerinnen und Anleger ihrer Vermögensanlagen steht damit viel auf dem Spiel – im schlimmsten Fall der Totalverlust (BaFin-Meldung vom 14. September 2026).

Worum es geht

Die Luana Energieversorgung Deutschland GmbH gehört zur Hamburger Luana-Gruppe, die sich auf den Betrieb von Blockheizkraftwerken spezialisiert hatte – kompakte Anlagen, die gleichzeitig Strom und Wärme erzeugen. Finanziert wurde dieses Geschäft über Vermögensanlagen, die bei Privatanlegern eingeworben wurden. Betroffen sind konkret drei Anlagen mit den folgenden genauen Bezeichnungen:

Betroffene Vermögensanlagen

  • „Luana Energieversorgung Deutschland GmbH – Blockheizkraftwerke Deutschland 5″ (Prospekt veröffentlicht am 18. Oktober 2019)
  • „Luana Energieversorgung Deutschland GmbH – Blockheizkraftwerke Deutschland 7″ (Prospekt veröffentlicht am 29. Juli 2020)
  • „Luana Energieversorgung Deutschland GmbH – Energieversorgung Deutschland“ (Prospekt veröffentlicht am 4. August 2021)

Eine Vermögensanlage ist eine Anlageform des wenig regulierten Kapitalmarkts außerhalb der klassischen Wertpapiere; häufig handelt es sich um Nachrangdarlehen. Beworben wurden feste, vergleichsweise hohe Zinsen – verbunden mit dem guten Gewissen einer „grünen“ Geldanlage.

Der Weg in die Insolvenz

Die Schieflage bahnte sich an. Bereits am 4. Februar 2026 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Abk. BaFin), die deutsche Aufsichtsbehörde über Banken und Finanzdienstleister, eine Meldung über einen „drohenden Zahlungsausfall gegenüber den Anlegern der Vermögensanlagen“ veröffentlicht – ausgelöst durch die vorläufige Insolvenz der Muttergesellschaft Luana AG. Nun folgte der nächste Schritt: Am 1. September 2026 eröffnete das Amtsgericht Schwarzenbek das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft wegen Zahlungsunfähigkeit (Aktenzeichen 1 IN 85/26); zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Vanja Alexander Kovacev bestellt. Am 14. September 2026 machte die BaFin die entsprechende Mitteilung bekannt. In deren Worten ist „aufgrund der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens … die Fähigkeit der Emittentin Zins- und Kapitalrückzahlungen der Vermögensanlagen zu leisten, stark gefährdet“. Bei der Stiftung Warentest stand die Luana-Gruppe schon länger auf der Warnliste Geldanlage – seit 2023, unter dem Hinweis auf ein „hohes Risiko“.

Was die BaFin-Meldung ist – und was nicht

Solche Veröffentlichungen beruhen auf § 11a des Vermögensanlagengesetzes (Abk. VermAnlG): Der Herausgeber einer Vermögensanlage muss bestimmte Umstände, die seine Zahlungsfähigkeit betreffen, unverzüglich veröffentlichen; die BaFin macht diese Mitteilung bekannt. Wichtig ist, was eine solche Meldung nicht bedeutet: Sie ist keine geprüfte Bewertung durch die Aufsicht. Die BaFin stellt in ihren Meldungen ausdrücklich klar, dass „die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache … nicht der Prüfung durch die BaFin“ unterliegt. Die Meldung ist also ein Warnsignal und eine Pflichtveröffentlichung – kein behördliches Gütesiegel und keine Garantie in die eine oder andere Richtung.

Was betroffene Anleger tun sollten

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verschiebt sich alles auf die insolvenzrechtliche Ebene. Anleger, die der Gesellschaft Geld gegeben haben, sind nun Gläubiger und müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Und das eilt: Nach der amtlichen Bekanntmachung des Amtsgerichts Schwarzenbek sind die Insolvenzforderungen (§ 38 der Insolvenzordnung, Abk. InsO) bis zum 13. Oktober 2026 schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden – bei Rechtsanwalt Vanja Alexander Kovacev, Stadthausbrücke 1-3, 20355 Hamburg. Anzugeben sind Grund und Betrag der Forderung, belegt durch die entsprechenden Unterlagen. Die Tabelle mit den angemeldeten Forderungen liegt anschließend – voraussichtlich ab dem 25. Oktober 2026 – zur Einsicht bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts. Wer die Frist versäumt, riskiert, mit seiner Forderung nicht oder nur nachträglich und unter Mehrkosten berücksichtigt zu werden. Betroffene sollten die Anmeldung deshalb nicht auf die lange Bank schieben, sondern zügig – und im Zweifel mit anwaltlicher Hilfe – vornehmen, damit die Forderung vollständig und korrekt zur Tabelle gelangt.

Dabei ist die Ausgestaltung der Anlage entscheidend: Viele dieser Vermögensanlagen waren als qualifizierte Nachrangdarlehen ausgestaltet. Das bedeutet, dass ihre Inhaber im Insolvenzverfahren hinter die übrigen Gläubiger zurücktreten – sie werden erst bedient, wenn alle anderen befriedigt sind. In der Praxis bleibt dann oft wenig bis nichts übrig; ein Totalverlust ist möglich. Neben der Forderungsanmeldung sollten Betroffene daher prüfen lassen, ob sich der Schaden auf einem anderen Weg auffangen lässt.

Die Haftung des Anlageberaters – und ihre Fristen

Dieser andere Weg richtet sich nicht gegen die insolvente Gesellschaft, sondern gegen denjenigen, der die Anlage empfohlen oder vermittelt hat. Wer zu einer Kapitalanlage rät, muss anleger- und objektgerecht beraten und über die wesentlichen Risiken aufklären – gerade darüber, dass es sich um unternehmerisches Risikokapital handelt, dass ein qualifizierter Nachrang im Insolvenzfall zur Rückstufung führt und dass ein Totalverlust droht. Unterbleibt diese Aufklärung, kann ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung bestehen, der auf Rückabwicklung gerichtet ist: Der Anleger ist so zu stellen, als hätte er nie gezeichnet.

Solche Ansprüche verjähren allerdings. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Abk. BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anleger von dem Beratungsfehler und dem Schaden Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Unabhängig von jeder Kenntnis greift zusätzlich eine absolute Höchstfrist: Schadensersatzansprüche verjähren spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung – in der Regel also gerechnet ab der Zeichnung der Anlage (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB) – und ohne Rücksicht darauf längstens 30 Jahre nach der Pflichtverletzung (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB); es gilt die zuerst ablaufende Frist. Weil viele dieser Anlagen schon vor Jahren gezeichnet wurden, ist auch hier Eile geboten: Wer zu lange wartet, riskiert, dass Ansprüche gegen den Berater bereits verjährt sind.

Einordnung

Der Fall ist ein weiteres Beispiel für ein wiederkehrendes Muster: Feste, überdurchschnittliche Zinsen auf eine Vermögensanlage des grauen Kapitalmarkts sind kein Ausdruck von Sicherheit, sondern der Preis für ein erhebliches Risiko. Wer sein Geld einem einzelnen Unternehmen als Nachrangdarlehen überlässt, trägt im Ergebnis unternehmerisches Risiko, ohne die Rechte eines Unternehmers zu haben. Wenn Sie in Vermögensanlagen der Luana-Gruppe oder eine vergleichbare Anlage investiert haben, sollten Sie Ihre Forderungen sichern und Ihre Ansprüche prüfen lassen – wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht; ich berate Sie gerne!

Quellen: BaFin, Mitteilung nach VermAnlG „Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit“ v. 14.09.2026; BaFin-Meldung „Drohender Zahlungsausfall“ v. 04.02.2026; Stiftung Warentest, Warnliste Geldanlage. Insolvenzeröffnung AG Schwarzenbek 01.09.2026, Az 1 IN 85/26, Anmeldefrist §38 InsO bis 13.10.2026 (amtl. Insolvenzbekanntmachung). Die Luana Energy GmbH (AG Hamburg, 67c IN 270/25) ist eine andere Gesellschaft der Gruppe.

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