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Grenzen für die Wette mit Hebel – die BaFin und das dauerhafte CFD-Verbot
Hochspekulative Hebelprodukte dürfen an Privatanleger nur noch unter strengen Schutzauflagen verkauft werden. Zum 1. August 2019 machte die deutsche Finanzaufsicht eine zuvor befristete europäische Maßnahme dauerhaft (BaFin-Allgemeinverfügung, wirksam ab 1. August 2019).
Worum es geht
Ein Differenzkontrakt (englisch Contract for Difference, Abk. CFD) ist eine Wette auf die Kursentwicklung eines Basiswerts – etwa einer Währung, eines Index oder eines Rohstoffs –, ohne diesen selbst zu erwerben. Der Reiz und zugleich die Gefahr liegen im Hebel: Mit geringem Einsatz lässt sich eine große Position bewegen, sodass schon kleine Kursbewegungen zu hohen Gewinnen, vor allem aber zu hohen Verlusten führen. Früher konnte der Verlust den eingesetzten Betrag sogar übersteigen – der Anleger musste dann Geld nachschießen. Für viele Kleinanleger endete das im finanziellen Fiasko.
Die Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Abk. BaFin), die deutsche Aufsichtsbehörde über Banken und Finanzdienstleister, verbot deshalb die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von CFD an Kleinanleger – es sei denn, der Anbieter hält kumulativ mehrere Schutzbedingungen ein. Damit löste sie zum 1. August 2019 eine bis dahin befristete Maßnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (englisch European Securities and Markets Authority, Abk. ESMA) ab, die zum 31. Juli 2019 ausgelaufen war, und machte den Schutz auf nationaler Ebene dauerhaft.
Die Schutzbedingungen
Erlaubt bleibt der Verkauf an Kleinanleger nur, wenn im Kern vier Vorkehrungen erfüllt sind. Erstens eine Hebelbegrenzung über eine Mindest-Ersteinschusszahlung, die je nach Basiswert gestaffelt ist – von rund 3,33 Prozent bei den wichtigsten Währungspaaren bis zu 50 Prozent bei Kryptowährungen. Zweitens ein Margin-Glattstellungsschutz: Fällt das Guthaben unter die Hälfte der erforderlichen Sicherheitsleistung, sind die Positionen automatisch zu schließen. Drittens ein Negativsaldoschutz als, in den Worten der BaFin, „Obergrenze der Gesamthaftung eines Kleinanlegers“ – der Verlust ist damit auf das eingesetzte Kapital begrenzt, eine Nachschusspflicht entfällt. Und viertens eine verpflichtende, standardisierte Risikowarnung in der Werbung, verbunden mit einem Verbot besonderer Vermarktungsanreize.
Einordnung
Die Verfügung stützt sich auf das europäische Produktinterventionsrecht (Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Finanzmarktverordnung). Sie ist ein Beispiel dafür, dass die Aufsicht nicht erst nach einem Schaden reagiert, sondern ein Produkt vorbeugend so einhegt, dass die größten Gefahren für Kleinanleger entschärft werden. Für Privatanleger bleibt die Botschaft: CFD sind auch mit diesen Schutzvorkehrungen hochriskante, kurzfristige Spekulationsinstrumente – kein Baustein für den langfristigen Vermögensaufbau. Die BaFin begründete ihr Einschreiten ausdrücklich mit „erhebliche[n] Bedenken für den Anlegerschutz“.
Quelle: BaFin, Allgemeinverfügung zu Differenzgeschäften (CFD), wirksam ab 01.08.2019 (Verfügung v. 23.07.2019; Rechtsgrundlage Art. 42 VO (EU) Nr. 600/2014 / MiFIR; Ablösung der ESMA-Maßnahme).
