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Kleinspenden als Geldwäscheverdacht? Der Fall von Witzleben und die Grenzen der Kontokündigung
Die Sparkasse Karlsruhe hat dem freien Journalisten Flavio von Witzleben das Geschäftskonto gekündigt und stützt einen Geldwäscheverdacht unter anderem auf die bei ihm eingegangenen Spenden. Der Fall – derzeit beim Amtsgericht Karlsruhe anhängig – wirft eine Grundfrage auf: Kann der bloße Empfang von Geldspenden einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse einen „sachgerechten Grund“ für die Beendigung der Bankverbindung liefern?
Worum es geht
Mit Debanking (englisch für die Beendigung oder Verweigerung einer Bankverbindung) wird der Vorgang bezeichnet, dass ein Kreditinstitut einem Kunden das Konto kündigt oder verweigert. Für Sparkassen gilt dabei eine Besonderheit: Als Anstalten des öffentlichen Rechts sind sie – anders als eine reine Privatbank – an die Grundrechte gebunden. Zugleich stehen Institute unter dem Druck des Geldwäscherechts: Das Geldwäschegesetz (Abk. GwG) verpflichtet sie, Auffälligkeiten zu erkennen und zu melden. Im Fall von Witzleben treffen beide Ebenen aufeinander – der aufsichtsrechtliche Verdacht und die zivilrechtliche Zulässigkeit der Kündigung.
Der Fall
Nach eigener Darstellung des Betroffenen kündigte die Sparkasse im Jahr 2025 sein Geschäftskonto; Gründe nannte sie zunächst nicht. Erst im gerichtlichen Verfahren legte die Sparkasse ihre Klageerwiderung vor. Die darin angeführten Umstände hat von Witzleben öffentlich wiedergegeben; danach stützt sich die Bank unter anderem auf:
- „Verwendung internationaler Zahlungsdienstleister wie Google Ireland und PayPal mit lediglich aggregierten Auftraggeberangaben“;
- „Ungewöhnlich hohe Anzahl von Kleinspenden pro Monat, deren Herkunft aus Sicht der Beklagten nicht hinreichend nachvollzogen werden konnte“;
- „Bareinzahlung von 5.000 EUR, die … ein weiteres ‚Red Flag‘ darstellen konnte“;
- „Einrichtung eines neuen Spendenkontos bei Revolut Bank UAB mit Krypto-Bezug“;
- „Nachgewiesene berufliche Beziehung des Klägers zu [einer] Person, die aufgrund EU-Sanktionen gelistet ist“.
Von Witzleben hält die Vorwürfe für unbegründet: Zahlungen über Google und PayPal seien bei journalistischer Arbeit mit einer Video-Plattform üblich; das Konto bei dem genannten Zahlungsdienstleister habe er erst nach der Kündigung eröffnet, um weiterhin Spenden empfangen zu können; und aus einem einzelnen Interview lasse sich keine „berufliche Beziehung“ ableiten. Über die Klage ist noch nicht entschieden; die folgende Einordnung betrifft den rechtlichen Maßstab, nicht den Ausgang des konkreten Zivilverfahrens.
Der Maßstab: Sparkassen brauchen einen sachgerechten Grund
Eine Sparkasse darf ein Konto nicht nach freiem Belieben kündigen. Als Anstalt des öffentlichen Rechts ist sie an den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Abk. GG) gebunden und darf den Zugang zu ihren Einrichtungen nicht ohne sachgerechten Grund willkürlich verwehren (Art. 3 Absatz 1 GG). Der Bundesgerichtshof (Abk. BGH), das oberste deutsche Gericht in Zivilsachen, hat zudem eine Sparkassen-Kündigungsklausel, die kein Grunderfordernis enthielt, als intransparent beanstandet (Urteil vom 5. Mai 2015 – XI ZR 214/14). Eine ordentliche Kündigung ohne tragfähigen Sachgrund ist danach angreifbar; eine außerordentliche Kündigung setzt ohnehin einen wichtigen Grund und die Unzumutbarkeit der Fortführung voraus.
Verdacht ist nicht gleich Kündigung
Das Geldwäscherecht ändert daran nichts. Eine Verdachtsmeldung nach dem GwG ist ein Frühwarn- und Meldeinstrument, kein Schuldnachweis und kein automatischer Kündigungsgrund. Zu einer Beendigung verpflichtet ist ein Institut nur, wenn es seine Kernsorgfaltspflichten objektiv nicht erfüllen kann. § 10 Absatz 9 GwG lautet insoweit:
„Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zu erfüllen, so darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder nicht fortgesetzt werden … Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, ist sie … durch Kündigung oder auf andere Weise zu beenden.“
Entscheidend ist das Wort „nicht in der Lage“: Ein erhöhtes, aber mit verstärkten Sorgfaltspflichten noch beherrschbares Risiko löst diese Pflicht gerade nicht aus. Lässt sich das Risiko mit milderen Mitteln – Nachfragen zur Mittelherkunft, verstärktes Monitoring, Betrags- oder Produktgrenzen – steuern, fehlt es an der objektiven Nichterfüllbarkeit, die § 10 Absatz 9 GwG verlangt.
Können Spenden einen Sachgrund tragen?
Eingehende Spenden sind ein möglicher Risikoindikator: Über Plattformen und Zahlungsdienstleister kanalisierte Kleinbeträge erschweren die Zuordnung des Auftraggebers, und Zahlungen aus Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Abk. EWR) können verstärkte Sorgfaltspflichten auslösen. Ein einzelnes solches Merkmal trägt aber weder einen verdichteten Verdacht noch eine Kündigung. Erforderlich ist eine Gesamtschau, in der sich die Auffälligkeiten verdichten und gerade nicht mehr durch eine plausible legale Erklärung aufgelöst werden. Wer – wie ein Publizist – offen und erkennbar um Spenden für seine Arbeit bittet, liefert mit diesem transparenten Zweck regelmäßig genau diese Erklärung. Hinzutreten müssten konkrete verdichtende Umstände: eine trotz Nachfrage unklare Mittelherkunft, eine gezielte Stückelung zur Verschleierung, der Einsatz von Strohpersonen, fehlende Mitwirkung bei der Identifizierung – oder eben die objektive Nichterfüllbarkeit der Pflichten. Der bloße Umstand „der Kunde erhält Spenden“ gehört nicht dazu.
Der Sonderfall Sanktionsbezug
Rechtlich eigenständig – und vom Spendenthema zu trennen – ist der zuletzt genannte Punkt. Das Finanzsanktionsrecht der Europäischen Union enthält ein Bereitstellungsverbot: Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen dürfen einer gelisteten Person weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden. Ein solcher Verstoß kann einen tragfähigen Grund bilden. Er setzt aber eine konkrete Bereitstellung voraus; ein journalistischer Kontakt oder ein Interview ist für sich genommen keine Bereitstellung von Vermögenswerten. Eine „Kontaktschuld“ – die Zurechnung allein wegen des Gesprächs mit einer gelisteten Person – trüge die Kündigung nicht.
Ein bereits entschiedener Parallelfall
Wie Gerichte solche Konstellationen beurteilen, zeigt ein rechtskräftiges Urteil aus demselben Gerichtsbezirk: Das Landgericht Karlsruhe erklärte am 16. Juli 2026 (Aktenzeichen 2 O 181/24) die Kündigung des Kontos eines regierungskritischen Bloggers durch die Sparkasse Pforzheim Calw für unwirksam. Auch dort hatte die Sparkasse zahlreiche Kleinspenden sowie eine einzelne Überweisung zum Anlass genommen und darin einen Geldwäsche- beziehungsweise Terrorismusfinanzierungsverdacht gesehen. Das Gericht sah den Verdacht als nicht tragfähig an: Eine einfache Plausibilitätsprüfung sei der Sparkasse zumutbar gewesen, und das Sammeln von Spenden für das eigene Angebot begründe ohne weitere Anhaltspunkte keinen Verdacht. Ein bloßer, ungeprüfter Anfangsverdacht reiche als Kündigungsgrund nicht aus.
Einordnung
Für die hier gestellte Frage lässt sich daraus eine klare Linie ableiten: Der Empfang von Geldspenden – auch solcher aus dem Nicht-EWR – liefert einer Sparkasse für sich genommen keinen sachgerechten Grund für ein Debanking. Er kann einen solchen Grund nur tragen, wenn verdichtende Zusatzumstände hinzutreten, und selbst dann sind Verhältnismäßigkeit, mildere Mittel und – bei Sparkassen – die Bindung an den Gleichheitssatz zu beachten. Wie das Amtsgericht Karlsruhe den Fall von Witzleben bewertet, bleibt abzuwarten; der rechtliche Maßstab spricht jedoch dafür, die vorgetragenen Spenden- und Zahlungsmerkmale kritisch auf ihre Tragfähigkeit zu prüfen.
