In einem vielbeachteten Interview zeichnet der Ökonom Dr. Markus Krall den Weg vom Ende der…
Europas neuer Prospekt – und die verschobenen Grenzen des grauen Kapitalmarkts
Die europäische Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) gilt seit dem 21. Juli 2019 vollständig und löst die alte Prospektrichtlinie sowie weite Teile des deutschen Wertpapierprospektgesetzes ab – begleitet von einer Reform des Vermögensanlagengesetzes, die am 16. Juli 2019 in Kraft trat
Der Wertpapierprospekt ist das zentrale Dokument, mit dem ein Emittent das Publikum informiert, bevor er Aktien oder Anleihen öffentlich anbietet. Bislang beruhte er auf einer EU-Richtlinie, die jeder Mitgliedstaat eigen umsetzte. Die neue Verordnung gilt unmittelbar und einheitlich in der gesamten Union – ein Prospekt, überall anerkannt.
Schlanker, aber standardisiert
Neu ist der EU-Wachstumsprospekt, ein verkürztes Format für kleine und mittlere Unternehmen. Die Zusammenfassung darf höchstens sieben Seiten umfassen und höchstens fünfzehn Risikofaktoren nennen – Schluss mit dem seitenlangen Risiko-Katalog, in dem das Wesentliche unterging. Ein einheitliches Registrierungsformular, die Pflichtangabe des Legal Entity Identifier (LEI) – einer weltweit eindeutigen, zwanzigstelligen Kennnummer, mit der jeder am Kapitalmarkt auftretende Rechtsträger zweifelsfrei identifiziert wird – und ein beschleunigtes Billigungsverfahren von fünf Arbeitstagen für Daueremittenten runden das Bild ab. Die Idee: mehr Verständlichkeit für Anleger, weniger Kosten für seriöse Emittenten.
Die deutsche Freigrenze
Für kleinere Emissionen bleibt es bei der bereits 2018 eingeführten nationalen Ausnahme: Öffentliche Wertpapierangebote unter 8 Mio. Euro binnen zwölf Monaten brauchen keinen gebilligten Prospekt. An seine Stelle tritt ab 100.000 Euro ein höchstens dreiseitiges Wertpapier-Informationsblatt (WIB) – ein knappes Kurzdokument, das die wesentlichen Angaben zum Angebot bündelt –, das die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gestatten muss. Weniger Bürokratie – aber auch weniger Prüftiefe, was gerade am Rand des Kapitalmarkts Vorsicht gebietet.
Das Vermögensanlagengesetz zieht mit
Zeitgleich schärfte der Gesetzgeber das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) nach – jenes Regelwerk für den grauen Kapitalmarkt jenseits der Wertpapiere. Die Schwelle für prospektfreie Schwarmfinanzierungen stieg von 2,5 auf 6 Mio. Euro, die Einzelanlagegrenze je Anleger von 10.000 auf 25.000 Euro; Genussrechte wurden einbezogen. Zugleich erhielt das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) – das Gegenstück zum WIB für Vermögensanlagen des grauen Kapitalmarkts – zusätzliche Pflichtangaben, etwa zur Tilgung und – bei Immobilienprojekten – zur Besicherung. Der Gesetzgeber gab also mehr Spielraum und zog zugleich engere Schutzlinien.
Einordnung
Für Anleger ist das eine gemischte Bilanz. Der neue Prospekt ist lesbarer, die Zusammenfassung endlich knapp – ein Fortschritt, wenn man sie denn liest. Zugleich verschieben sich die Grenzen, unterhalb derer statt eines geprüften Prospekts nur ein knappes Informationsblatt genügt. Wer am grauen Kapitalmarkt investiert, sollte wissen: Ein WIB oder VIB ist kein Prospekt und keine Bonitätsgarantie, sondern ein Kurzhinweis. Die alte Faustregel bleibt – je dünner das Pflichtdokument, desto dicker sollte die eigene Prüfung sein.
