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Kein Entgelt fürs eigene Geschäft – der BGH kippt die Jahresgebühr beim Riester-Bausparen

Der Bundesgerichtshof erklärt Klauseln über Jahresentgelte für die Führung von Riester-Bausparverträgen für unwirksam (Urteil vom 28. Juli 2026 – Aktenzeichen XI ZR 83/25)

Eine Bausparkasse verlangte bei staatlich geförderten Riester-Bausparverträgen ein laufendes „Jahresentgelt“ – im Streitfall 15 beziehungsweise 24 Euro pro Jahr – für die Verwaltung des Vertrags. Ein Verbraucherschutzverband hielt diese Klauseln für unzulässig und klagte auf Unterlassung. Der XI. Zivilsenat gab ihm recht.

Die Entscheidung

Die Klauseln benachteiligen die Bausparer unangemessen und sind deshalb unwirksam (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB). Der Grund: Mit dem Jahresentgelt wälzt die Bausparkasse Kosten auf die Kunden ab, die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringt – etwa die Verwaltung des Kollektivs. Ein solches laufendes Entgelt weicht vom gesetzlichen Leitbild ab, nach dem der Darlehens- und Sparvertrag durch Zins und nicht durch verwaltungsbezogene Zusatzgebühren geprägt ist (§ 488 BGB).

Teil einer klaren Linie

Das Urteil fügt sich nahtlos in die Rechtsprechung des Senats gegen laufende Bankgebühren ein: von den Kontoführungsentgelten über das Verwahrentgelt bis zu den stillschweigend erhöhten Kontogebühren. Die Botschaft ist stets dieselbe: Für Tätigkeiten, die das Institut ohnehin im eigenen Interesse erbringt, darf es kein gesondertes Entgelt kassieren. Gerade bei der staatlich geförderten Altersvorsorge wiegt das schwer, denn jede laufende Gebühr schmälert die Förderwirkung.

Was Betroffene tun können

Das Urteil erging auf eine Verbandsklage; es untersagt die Klausel für die Zukunft. Ob bereits gezahlte Jahresentgelte zurückzuzahlen sind, hat der Senat in diesem Verfahren nicht entschieden – rechtlich spricht aber viel für einen Erstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB), begrenzt durch die regelmäßige Verjährung. Wer einen Riester-Bausparvertrag hält, sollte seine Abrechnungen auf solche Jahresentgelte durchsehen und die Rückforderung prüfen lassen. Am Ende gilt auch hier: Was die Bank fürs eigene Geschäft berechnet, muss sie im Zweifel zurückgeben.

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