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Zins ist keine Beratung light – der BGH und die Swap-Empfehlung der Bank

Wer als Kunde einen Zinssatz-Swap empfohlen bekommt, wird beraten wie bei einer Kapitalanlage – mit allen Aufklärungspflichten. Das hat der Bundesgerichtshof erneut klargestellt (Urteil vom 9. Juni 2026 – Aktenzeichen XI ZR 231/23)

Ein Zinssatz-Swap (von englisch swap = Tausch) ist ein Vertrag, bei dem zwei Seiten Zinszahlungen tauschen – typischerweise fest gegen variabel. Unternehmen und Kommunen setzen ihn ein, um sich gegen steigende Zinsen abzusichern. Wirtschaftlich ist er aber ein eigenständiges Finanztermingeschäft mit Wett-Charakter – und nicht bloß eine Beigabe zum Kredit.

Beratung, nicht bloße Finanzierung

Empfiehlt eine Bank ihrem Kunden einen solchen Swap, ist das Anlageberatung – nicht bloße Finanzierungsberatung. Damit gelten die strengen Maßstäbe der anleger- und objektgerechten Beratung: Die Bank muss über die Funktionsweise und alle wesentlichen Risiken von sich aus aufklären. Den Swap nur als Anhängsel der Finanzierung zu behandeln, ist rechtsfehlerhaft.

Der anfängliche negative Marktwert

Ist die Bank zugleich Vertragspartnerin des Swaps, muss sie über den anfänglichen negativen Marktwert aufklären. Denn sie strukturiert bewusst eine Gewinnmarge in das Produkt ein, so dass der Vertrag für den Kunden schon bei Abschluss im Minus steht. Darin liegt ein schwerwiegender, für den Kunden nicht erkennbarer Interessenkonflikt – eine Linie, die der Senat seit dem Spread-Ladder-Swap-Urteil zieht (BGH XI ZR 33/10 v. 22.03.2011). Die Aufklärungspflicht entfällt nur bei strenger Konnexität: wenn die beratende Bank zugleich das abzusichernde Darlehen gewährt und die Laufzeiten exakt übereinstimmen.

Die Bank trägt die Beweislast

Kommt es zum Streit, muss nicht der Kunde die Falschberatung beweisen, sondern die Bank die ordnungsgemäße Aufklärung. Fehlt der Nachweis, haftet sie auf Schadensersatz (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB). Zur vollständigen Aufklärung gehören neben dem negativen Marktwert auch die eingerechneten Margen, etwaige Laufzeitabweichungen zwischen Swap und Darlehen sowie der Betrag, der für eine vorzeitige Beendigung („Glattstellung“) aufzuwenden wäre.

Einordnung

Für Unternehmen, Kommunen und Privatanleger mit Swap-Verträgen lohnt der prüfende Blick zurück: Wurde über den negativen Marktwert, die Margen, die Laufzeiten und die Glattstellungskosten aufgeklärt? Wo das fehlte, sind Schadensersatzansprüche gut begründet. Die Lehre ist so schlicht wie folgenreich: Wer ein Finanzprodukt empfiehlt, an dem er selbst verdient, muss diesen Interessenkonflikt offenlegen – sonst zahlt am Ende er.

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