Überspringen zu Hauptinhalt

AG Biedenkopf weist Klage des Insolvenzverwalters PKF II ab

Der Vollständigkeit und Fairness halber möchten wir Sie auf eine anders lautende Gerichtsentscheidung hinweisen, die uns im Zusammenhang mit der Insolvenzanfechtung von Garantieausschüttungen der Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG (PKF II) (wir berichteten ausführlich) bekannt geworden ist.

Das Amtsgericht im hessischen Biedenkopf hat am 20.05.2015 ein Urteil verkündet (Aktenzeichen 50 C 447/14 (70)), mit dem die Klage des Insolvenzverwalters Thomas Kühn gegen einen Anleger des Fonds auf Rückzahlung der 6%-Garantieausschüttung abgewiesen wurde. Das Amtsgericht argumentiert streng am Wortlaut des Gesellschaftsvertrages des PKF II orientiert.

Nach Par. 18 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages war den Anlegern eine „garantierte Verzinsung auf die von ihnen geleistete Kommanditeinlage in Höhe von 6 % p.a.“ für die Geschäftsjahre 2004 bis einschließlich 2008, ab Wertstellung der Einlage auf dem Konto der Gesellschaft, versprochen.

Daraus schlussfolgert das Amtsgericht Biedenkopf, dass es an der „Unentgeltlichkeit der Leistung“ fehle, die Voraussetzung für eine Insolvenzanfechtung nach Par. 134, 143 Insolvenzordnung (InsO) ist. Denn, so das Amtsgericht weiter, der PKF II habe mit der Zahlung der Garantieausschüttung nur eine vertragliche Verpflichtung, eine Verbindlichkeit, erfüllt, so dass es an der Unentgeltlichkeit fehlt.

Aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe sich, so dieses Gericht, dass „dem Kommanditisten  eine Verzinsung seiner Einlage von 6% sicher sein“ sollte. Eine Koppelung der Auszahlung der Verzinsung an das Erwirtschaften von Gewinnen sei gerade nicht im Gesellschaftsvertrag erfolgt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, des Landgerichts Marburg, wird mit Spannung erwartet.

An den Anfang scrollen