Überspringen zu Hauptinhalt

Konto gekündigt – ohne ein Wort der Begründung

Bundesgerichtshof, Urteile vom 15. Januar 2013 – XI ZR 22/12 und vom 5. Mai 2015 – XI ZR 214/14; §§ 31, 42 Zahlungskontengesetz

Ein Brief der Bank, zwei Sätze, keine Begründung: Die Geschäftsverbindung wird gekündigt. Für diesen Vorgang hat sich der Begriff „Debanking“ eingebürgert – der Ausschluss aus einer Bankverbindung. Betroffen sind zunehmend auch Journalisten, Medienunternehmen, Vereine und Parteigliederungen. Im Gespräch mit Tichys Einblick im „TE Wecker“ vom 26. September 2026 habe ich erläutert, wie weit die Banken dabei gehen dürfen – und was Betroffene tun können. Hier die rechtlichen Grundlagen im Überblick.

Private Banken: Kündigen ohne Grund ist erlaubt

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der privaten Banken erlauben in Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken die ordentliche Kündigung der Geschäftsverbindung ohne Angabe von Gründen. Der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Zivilgericht, hat diese Klausel gebilligt. Im Fall eines Verlags, dem eine Großbank das Girokonto „aus grundsätzlichen Erwägungen“ gekündigt hatte, hielt der Senat im Leitsatz fest:

„Das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht enthält keine über eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes begründbare allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung sämtlicher Vertragspartner.“

Selbst eine politisch motivierte Kündigung hielt der BGH nicht für treuwidrig. Die Ausstrahlung der Grundrechte auf das Privatrecht reiche „nicht so weit, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung über den Fortbestand des Girovertrages nicht die politischen Auffassungen ihres Vertragspartners berücksichtigen durfte“ (BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 – XI ZR 22/12, Rn. 31). Grenzen setzen im Wesentlichen nur die Kündigungsfrist – gegenüber Verbrauchern mindestens zwei Monate nach § 675h Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – sowie der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben, etwa bei einer Kündigung zur Unzeit.

Sparkassen: Ohne sachgerechten Grund keine Kündigung

Anders liegt es bei den Sparkassen. Als Anstalten des öffentlichen Rechts sind sie unmittelbar an die Grundrechte gebunden, insbesondere an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der BGH formuliert es deutlich:

„Die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts ist […] nach Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden, so dass eine ordentliche Kündigung der Beklagten, die eines sachgerechten Grundes entbehrt, wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach § 134 BGB nichtig ist.“

(BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 – XI ZR 214/14, Rn. 13.) In derselben Entscheidung erklärte der BGH die Kündigungsklausel in Nr. 26 Abs. 1 der AGB-Sparkassen gegenüber Verbrauchern für intransparent und unwirksam. Genossenschaftsbanken wie Volks- und Raiffeisenbanken gehören dagegen nicht zu dieser Gruppe – sie sind privatrechtlich organisiert.

Das Basiskonto als Rückfallebene – aber nur für Verbraucher

Wer als Verbraucher ohne Konto dasteht, hat einen gesetzlichen Anspruch auf ein Basiskonto. Nach § 31 Zahlungskontengesetz (ZKG) muss jedes Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, mit jedem Berechtigten einen Basiskontovertrag schließen und diesen „unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Geschäftstagen“ anbieten. Lehnt die Bank ab, kann der Betroffene bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der deutschen Finanzaufsicht, ein Verwaltungsverfahren beantragen (§ 48 ZKG) oder klagen. Und: Das Basiskonto kann die Bank nur aus den eng begrenzten Gründen des § 42 ZKG kündigen, etwa bei Straftaten zum Nachteil der Bank oder erheblichem Zahlungsverzug.

Unternehmen, Vereine und Medienhäuser haben diesen Anspruch nicht. Für sie gibt es – außerhalb der Sparkassen – keinen Kontrahierungszwang, also keine Pflicht der Bank, einen Vertrag abzuschließen. Wird ihnen gekündigt, bleibt oft nur die Suche nach einer anderen Bank, nicht selten im Ausland.

Was Betroffene konkret tun können

Gegen eine Kündigung steht die Klage auf Feststellung offen, dass der Kontovertrag fortbesteht. Weil ein Hauptsacheverfahren lange dauern kann, ist die einstweilige Verfügung oft das wirksamere Mittel: Im Fall des BGH aus dem Jahr 2013 hatte der Verlag erreicht, dass die Bank das Konto „bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterzuführen“ hatte. Zu prüfen ist stets, ob die Kündigung formal wirksam ist – in jenem Verfahren hob der BGH das klageabweisende Urteil auf, weil ungeklärt war, ob die Bank bei der Kündigung überhaupt wirksam vertreten war.

Abzugrenzen: EU-Sanktionen

Etwas anderes als Debanking sind die Sanktionen der Europäischen Union (EU), wie sie etwa den Schweizer Jacques Baud seit Dezember 2025 treffen. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2024/2642 im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Hier werden sämtliche Gelder eingefroren, und niemand darf dem Betroffenen Mittel zur Verfügung stellen. Freigaben für Grundbedürfnisse sind auf Antrag möglich; der Rechtsschutz führt vor die europäischen Gerichte und dauert entsprechend lange.

Ein Blick über den Atlantik zeigt, dass Debanking auch anders geregelt werden kann: In den USA hat der Präsident am 7. August 2025 die Executive Order „Guaranteeing Fair Banking for All Americans“ unterzeichnet. Danach soll niemandem der Zugang zu Finanzdienstleistungen wegen seiner politischen Ansichten verwehrt werden.

Praxistipp: Prüfen Sie nach Erhalt einer Kündigung sofort, bei welchem Institut Sie Kunde sind, ob die Frist eingehalten ist und ob die Kündigung formal wirksam erklärt wurde. Als Verbraucher sollten Sie parallel ein Basiskonto beantragen – die Frist von zehn Geschäftstagen läuft oft noch innerhalb der Kündigungsfrist ab. Bei Fragen rund um Kapitalanlagen und Bankgeschäfte, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – ich berate Sie gerne!

An den Anfang scrollen