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Als eine Bank über Nacht schloss – die BaFin, die Greensill Bank und der Schutz der Einleger
Innerhalb weniger Tage schloss die Finanzaufsicht die Bremer Greensill Bank und stellte den Entschädigungsfall fest – der größte deutsche Einlagensicherungsfall seit der Finanzkrise. Für private Sparer griff der Schutz; für viele Kommunen nicht (BaFin-Maßnahmen im März 2021).
Worum es geht
Die Greensill Bank AG mit Sitz in Bremen gehörte zur international tätigen Greensill-Gruppe, die sich auf die Finanzierung von Lieferketten spezialisiert hatte. Als diese Gruppe in Schieflage geriet, geriet auch die deutsche Greensill Bank unter Druck. Nach einer Sonderprüfung kam die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Abk. BaFin), die deutsche Aufsichtsbehörde über Banken und Finanzdienstleister, zu dem Ergebnis, dass die Bank den Nachweis über die Existenz bestimmter in ihrer Bilanz ausgewiesener Forderungen nicht führen konnte; es drohte die Überschuldung.
Die Maßnahmen der BaFin
Am 3. März 2021 verhängte die BaFin ein Moratorium – ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot – und schloss die Greensill Bank für den Verkehr mit der Kundschaft. Rechtsgrundlage war § 46 des Kreditwesengesetzes (Abk. KWG), der der Aufsicht solche Maßnahmen bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts erlaubt. Wenige Tage später, am 16. März 2021, stellte die BaFin den Entschädigungsfall fest und beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Wie die Einlagen geschützt waren
Für die Sparer griff ein zweistufiger Schutz. Zunächst die gesetzliche Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (Abk. EdB): Sie erstattet Einlagen „bis maximal 100.000 Euro pro Einlegerin und Einleger“, und zwar in der Regel innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Feststellung des Entschädigungsfalls. Darüber hinaus schützte der freiwillige Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken die Einlagen bei der Greensill Bank bis zu einer Sicherungsgrenze von rund 74,96 Millionen Euro je Einleger. Wer als Privatperson dort gespart hatte, war damit im Ergebnis weitgehend abgesichert.
Die Lücke: die Kommunen
Ganz anders lag es bei den Einlagen von Kommunen und anderen Gebietskörperschaften. Sie waren vom Schutz des freiwilligen Einlagensicherungsfonds ausgenommen – eine Folge einer Reform des Fonds aus dem Jahr 2017. Zahlreiche Städte und Gemeinden hatten Gelder bei der Greensill Bank angelegt, weil sie dort etwas höhere Zinsen erhielten; sie mussten nun erhebliche Verluste hinnehmen. Der Fall führte damit eindringlich vor Augen, dass Einlagensicherung nicht für jeden Einleger und nicht in jeder Höhe gilt.
Einordnung
Der Fall Greensill ist eine Lehrstunde über Möglichkeiten und Grenzen der Einlagensicherung. Für private Sparer ist der gesetzliche Schutz bis 100.000 Euro ein verlässlicher Anker; darüber hinaus kommt es auf die – freiwillige und kündbare – zusätzliche Absicherung des jeweiligen Instituts an. Wer größere Beträge anlegt oder als öffentliche oder institutionelle Stelle handelt, sollte vorab genau prüfen, welcher Sicherungsumfang tatsächlich gilt. Wenn Sie von der Schließung eines Instituts betroffen sind und Fragen zu Ihren Ansprüchen haben, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – ich berate Sie gerne!
Quellen: BaFin-Moratorium über die Greensill Bank AG v. 03.03.2021 (§ 46 KWG) und Feststellung des Entschädigungsfalls v. 16.03.2021; Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) (gesetzlicher Schutz bis 100.000 € pro Einleger) sowie Bundesverband deutscher Banken (freiwilliger Einlagensicherungsfonds, Sicherungsgrenze rd. 74,96 Mio. € je Einleger). Einlagen von Kommunen/Gebietskörperschaften seit der Fondsreform 2017 nicht mehr geschützt.
