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BGH erklärt zwei Klauseln der Rechtsschutzversicherer für unwirksam

Der für Versicherungsvertragsrecht zuständige  IV.Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 08.Mai 2013 auf Klagen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zwei Klauseln in Verträgen der Rechtsschutzversicherer für unwirksam erklärt (Aktenzeichen IV ZR 84/12).

Gegenstand der Beanstandung sind Klauseln in den Versicherungsbedingungen, wonach Rechtsschutzversicherer von der Leistungspflicht gegenüber ihren Versicherten frei sind, wenn es sich um die Wahrnehmung von Rechten in ursächlichem Zusammenhang „mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“ geht.

Bislang haben Rechtssuchende von ihren Versicherern in diesen Fällen unter Hinweis auf derartige Ausschlussklauseln stets Absagen erhalten, der Versicherer verweigerte die Rechtsschutzdeckung.

Das ändert sich ab heute mit diesem Urteil des BGH. Nicht nur, dass der BGH diese Klauseln als unwirksam eingestuft hat, er hat den Versicherungsgesellschaften auch verboten, sich weiter auf diese Klauseln zu berufen. Das bedeutet auch, dass Deckungsanfragen aus dem Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechtes, die wegen dieser Ausschlussklauseln von den Versicherern abgelehnt worden sind, neu geprüft werden sollten. Dazu sollten die Versicherten über ihren Rechtsanwalt die Versicherungsgesellschaften anschreiben lassen und auch nötigenfalls die Rechtsschutzdeckung einklagen.

Die Erfolgsaussichten haben sich durch dieses Urteil des BGH deutlich zugunsten der Versicherten verbessert.

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