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Insolvenz der Juragent AG – Abschluss in Sicht – Teil 2

Die betroffenen Anleger waren in der Folge aufgerufen, ihre Schadensersatzansprüche in den jeweiligen Insolvenzverfahren anzumelden. Dabei waren die Anleger im Vorteil, die zur Unterbrechung der Verjährung gegen die Juragent AG, den Vorstand Mirko Heinen und die Treukommerz Klage erhoben hatten.

Forderungsanmeldung ist noch möglich

Dabei ist eine Forderungsanmeldung derzeit noch möglich. Die zeitliche Grenze dafür ist der Termin zur Schlussverteilung. Dieser ist in beiden Verfahren, Juragent AG und Treukommerz, noch nicht bestimmt. Wer allerdings nichts zur Verjährungshemmung unternommen hatte, wird sehr wahrscheinlich mit dem Einwand der Verjährung durch die jeweiligen Insolvenzverwalter, Dr. Petra Hilgers für die Juragent AG und Dr. Rainer Eckert für die Treukommerz, konfrontiert.

Vergleich mit den Insolvenzverwaltern

Die Forderungsanmeldungen in beiden Insolvenzverfahren waren erschwert durch wenig sinnenhafte Klagen von Kollegenkanzleien, die die Verfahren einige Jahre „blockierten“. Zudem musste mit den Insolvenzverwaltern eine Verständigung über einen „kalkulatorischen Restwert“ der Beteiligungen erzielt werden, weil die Insolvenzordnung eine Feststellung der Forderungen der Anleger „Zug-um-Zug“ gegen die Übertragung der Beteiligungen (wie im Schadensersatzrecht üblich) nicht zulässt. Mit dem Insolvenzverwalter der Treukommerz konnte ein solcher Vergleich erzielt werden.

…nach jahrelangen Verhandlungen

Nach jahrelangen Verhandlungen hat nun auch die Insolvenzverwalterin der Juragent AG den Weg für eine vergleichsweise Feststellung der Forderungen der betroffenen Anleger frei gemacht. Wenn Sie Fragen dazu haben oder noch eine anwaltliche Vertretung in „Ihrem Juragent-Fall“ wünschen, melden Sie sich bei uns! Für die anwaltliche Tätigkeit fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert. Die Vertretung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren löst eine Gebühr nach Nr. 3317 VV-RVG aus, für die Einigung fällt eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV-RVG bzw. 1000 VV-RVG an.

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