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Treukommerz – eine Lösung ist in Sicht

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Treukommerz (ehem. Treuhandgesellschaft im Konstrukt der Juragent Prozesskostenfonds KGen – wir berichteten) https://dossier-bankrecht.de/2013/08/treukommerz-pruftermin-am-30-09-2013-forderungsanmeldung/

wendet sich nun mit Datum vom 17.12.2013 an die Anleger der Fonds mit einem „Handlungsvorschlag“, der unter anderem ermöglichen soll, dass die aufgrund der Insolvenz unterbrochene Verfahren beim Landgericht Berlin bzw. Kammergericht Berlin abgeschlossen werden können. Das hätte zur Folge, dass die Anleger, die Ihre Ansprüche gerichtlich geltend gemacht haben ca. 2/3 der einbezahlten Gerichtskosten erstattet bekommen.

Im Gegenzug will der Insolvenzverwalter – aufgrund insolvenzrechtlicher Bestimmungen bevorzugt –  die Rückzahlung der sogenannten „Garantieausschüttungen“, soweit diese nicht durch Gewinne der jeweiligen Fondsgesellschaft gedeckt sind (sog. „Einlagenrückgewähr“) gemäß §§ 171, 172 HGB. 

Für die Beteiligungen in den Juragent Prozesskostenfonds I bis III (PKF I – III) nimmt der Insolvenzverwalter einen „Restwert“ der Beteiligung in Höhe von 10 % der Beteiligungssumme an, bei PKF IV einen Restwert von 30 % der Beteiligungssumme. Ersteres wegen eines vermeintlich erheblichen Umsatzsteuerguthabens der Fonds I – III, Letzteres wegen der fortbestehenden Geschäftstätigkeit des PKF IV unter der Leitung der neuen Fondsgeschäftsführung der „4LiF“. 

Im Wortlaut des Schreibens des Insolvenzverwalters heisst es dazu:

Möglicherweise besteht hinsichtlich der Schadensersatzforderungen der Anle­ger gegen die Treukommerz ein Freistellungsanspruch der Insolvenzschuldne­rin gegen die Haftpflichtversicherung. An dieser Stelle wird nochmals darauf hingewiesen, dass die lnsolvenzschuldnerin im Rahmen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Nr. 73.168.551018 bei der Gothaer Allgemeinen Versicherung AG, Gothaer Allee 1, 50969 Köln, mitversichert ist. Ich bitte insofern um Beachtung, dass die lnsolvenzschuldnerin nicht Versicherungs­nehmerin des vorgenannten Vertrages ist. Im Rahmen des Insolvenzverfah­rens kann der geschädigte Gläubiger gem. § 157 VVG a. F. (entspricht § 110 VVG n. F.) wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden An­spruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versi­cherungsnehmers gegenüber der Haftpflichtversicherung verlangen. Die Haft­pflichtversicherung hat für die gegenständlichen Anlegerschäden eine De­ckung abgelehnt. Diesbezüglich wird an dieser Stelle nochmals darauf hinge­wiesen, dass der Deckungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Gothaer Allgemeine Versicherung AG durch den Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 19.03.2012 aus dem Insolvenzbeschlag an die Insolvenz­schuldnerin freigegeben wurde. Weiter erlaube ich mir im Hinblick auf eine eventuelle Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung darauf hinzuweisen, dass die Masse absonderungsberechtigten Gläubigern, die auf ihr Recht nicht verzichtet haben, auch dann nur in Höhe des bei der abgesonderten Befriedi­gung erlittenen Ausfalls haftet, wenn der Insolvenzverwalter den mit dem Absonderungsrecht belasteten Gegenstand -wie hier den Deckungsanspruch­ aus der Insolvenzmasse freigegeben hat (BGH ZlnsO, 2009, 825, 826).

Die Anleger, die ihre Schadensersatzforderungen zur Insolvenztabelle ange­meldet haben  bzw. dies noch beabsichtigen werden nochmals um Beachtung der vorstehenden Ausführnngen  gebeten.

Dies vorausgeschickt unterbreitet der Insolvenzveiwalter zur Frage der Forde­rungsanmeldung/Forderungsfeststellung  folgenden Handhabungsvorschlag, der unter dem Vorbehalt einer vorliegenden, den Anforderungen der §§ 174 ff lnsO genügenden, Forderungsanmeldung gestützt auf Schadenersatz aus Pros­pekthaftung steht. Forderungsanmeldungen, die nach Ablauf der durch das Insolvenzgericht gesetzten Anmeldefrist (01.05.2012) eingegangen sind, kön­nen unter den gleichen Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO) festgestellt werden.

1.

Anleger, die bereits vorinsolvenzlich Rechtstreite gerichtlich  anhängig  ge­macht haben, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und derzeit unterbro­chen sind (§ 240 ZPO)

Die Feststellung eines Schadensersatzanspruches aus Prospekthaftung zur Insolvenztabelle erfolgt in Höhe des jeweiligen, angemeldeten und nachgewiesenen Anlagebetrages abzgl. eines gem. § 45 InsO geschätz­ten Wertes des Anlagebetrages in Höhe von 10 % (PKF I – III) bzw. 30 % (bei PKF IV) abzgl. erhaltener, durch den Anleger zu beziffernder, Garantieausschüttungen zzgl. der v0rinsolvenzlich entstandenen, nachgewiesenen Zinsen sowie der vorinsolvenzlich entstandenen, nachgewiesenen Kosten der Rechtsverfolgung. Im Hinblick auf etwaige Ansprüche der Anleger gegen die Haftpflichtversichernng der Insol­venzschuldnerin (Absonderungsrecht, § 157 VVG a. F.  bzw.  §  110 VVG n.F.) erfolgt die Feststellung „für den Ausfall“ (vgl. BGH ZlnsO, 2009, 825, 826). Die Feststellung erfolgt nur für den Fall, dass die ge­genständlichen Schadensersatzansprüche zum jetzigen Zeitpunkt nicht verjährt sind; der Insolvenzverwalter behält sich die Erhebung der Ein­rede der Verjährung insoweit ausdrücklich vor.

Sollte in den Insolvenzverfahren über das Vermögen der PKF I – III ein Übererlös (§ 199 InsO) zur Ausschüttung an die Anleger kommen, der über 10 % des nachgewiesenen Anlagebetrages liegt, ist der Anleger verpflichtet,   seine   Fordernngsanmeldung/festgestellte Forderung in

Höhe des an ihn zur Ausschüttung gekommenen Mehrbetrages  nach­träglich zu reduzieren bzw. zurückzunehmen.  Der  Anleger  erklärt  be­reits jetzt unter der aufschiebenden Bedingung  der über  10 % liegen­den  Mehrausschüttung die Rücknahme seiner Forderungsanmeldung in  entsprechender  Höhe.

Hinsichtlich des Wertes der Beteiligungen an dem PKF IV gehen die Beteiligten auf Grundlage des derzeitigen Erkenntnis- und Informati­onsstandes im Rahmen der nach § 45 InsO vorzunehmenden Wertbe­urteilung übereinstimmend von einem Wert in Höhe 30 % des ursprünglichen Einlagebetrages aus. Der Insolvenzverwalter verpflichtet sich, auf dieser Grundlage die Forderungsfeststellung zu  betreiben. Führt eine Partei bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens den Nachweis  einer  über/unter  30 % liegenden  Wertbeurteilung gemäß § 45 InsO sind sich die Parteien darüber einig, den zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungsbetrag entsprechend zu erhöhen bzw. zu ver­ringern.

a)       bei erstinstanzlich vor dem Landgericht/Amtsgericht anhängigen Verfahren

Der Anleger nimmt seine vor dem Landgericht/Amtsgericht erhobene Klage zurück, ohne dass damit eine Aufnahme des Rechtstreits ver­ bunden wäre. Der Insolvenzverwalter verpflichtet sich, keinen Kosten­antrag zu stellen.

b)     Rechtstreite die im Berufungsverfahren unterbrochen bzw. anhängig sind

Der jeweilige Berufungskläger nimmt das Rechtsmittel zurück,  ohne dass damit eine Aufnahme des Rechtsstreits verbunden  wäre. Der je­weilige Berufungsbeklagte des Rechtsstreits verpflichtet sich, keinen Kostenantrag  zu stellen.

 2.

Der lnsolvenzverwalter über das Vermögen der Treukommerz behält sich vor, etwaig bestehende Freistellungsansprüche/Rückzahlungs­ansprüche (u.a. gem. § 10 des Treuhandvertrages) gegenüber den An­legern aus und im Zusammenhang mit unter Verstoß gegen §§ 171 ff. HGB in der Vergangenheit geleisteten Garantieausschüttungen geltend zu machen. Der jeweilige Anleger behält sich für den Fall, dass erer­folgreich auf Rückzahlung von an ihn geleisteten Garantieausschüt­tungen ohne Aufrechnungsmöglichkeit in Anspruch genommen wird, vor, den  entsprechenden  Rückzahlungsbetrag  zur  Insolvenztabelle nach zu melden. Die Vorbehalte erfolgen ohne Präjudiz für die Sach-­ und Rechtslage.

Hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung weiterer Prospektverantwortlicher wird auf § 43 InsO hingewiesen.

 

Für die Anleger, die bislang noch nicht geklagt haben, sollen diese Regelungen analog gelten.

Insgesamt würde diese Regelung den Anlegern eine schnelle Erledigung der bislang anhängigen und noch unterbrochenen Rechtsstreite vor dem Landgericht bzw. dem Kammergericht Berlin erlauben, bei entsprechender Erstattung von Gerichtskosten. Mit der Regelung mit dem Insolvenzverwalter würde insoweit eine Einigung im Rechtssinne erzielt, weil dieser sich auch verpflichtet, die bislang bestrittenen Ansprüche der Anleger zur Insolvenztabelle festzustellen, wodurch auch ein potentielles Hemmnis im weiteren Vorgehen gegen die Haftpflichtversicherung der Treukommerz ausgeräumt wäre, denn der Tabellenauszug steht einem Vollstreckungstitel gleich.

 Die beschriebene Vorgehensweise stellt daher eine durchaus pragmatische Lösung diverser Probleme dar, die uns derzeit auch bei der weiteren Durchsetzung der Ansprüche der Juragent-Anleger gegen die Versicherung der Treukommerz noch „im Wege standen“.

Der Insolvenzverwalter bittet um Rückmeldung zu diesem Vorschlag bis 07.01.2014. Wir empfehlen unseren Mandanten in der vorgeschlagenen Weise vorzugehen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Bei Abschluss dieser Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter fällt auf der Seite der beteiligten Rechtsanwälte eine Einigungsgebühr nach VV-RVG Nr. 1000 bzw. 1003 an.  

 

 
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