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Wenn Anleger Prozesse finanzieren – der Fall Juragent und die Tücken des grauen Kapitalmarkts

Geld verdienen mit fremden Rechtsstreiten – das war die Idee hinter den Juragent-Prozesskostenfonds. Am Ende standen die Insolvenz der Initiatorin und tausende Anleger, die um ihr Kapital bangen. Der Fall zeigt exemplarisch die Tücken des grauen Kapitalmarkts.

Das Anlagemodell

Die Juragent AG (die Abk. AG steht für Aktiengesellschaft) hatte ein ungewöhnliches Produkt aufgelegt: die Prozesskostenfonds. Anleger beteiligten sich – über mehrere Fondsgesellschaften in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft (Abk. KG), der Ersten bis Vierten „Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG“ – an der Finanzierung fremder Gerichtsverfahren. Die Idee: Der Fonds streckt einem Kläger die Prozesskosten vor und erhält im Erfolgsfall einen Anteil am erstrittenen Betrag. Den Anlegern wurden attraktive, teils garantierte Ausschüttungen in Aussicht gestellt. Treuhänderisch verwaltet wurden die Beteiligungen von der TREUKOMMERZ Beratungs- und Treuhand-Gesellschaft mbH aus Hannover.

Der graue Kapitalmarkt

Solche Beteiligungen gehören zum grauen Kapitalmarkt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Abk. BaFin), die deutsche Aufsichtsbehörde über Banken und Finanzdienstleister, umschreibt ihn als „die Summe der Marktteilnehmer und Angebote, die keine Erlaubnis der BaFin benötigen und daher auch nicht ihrer Aufsicht unterliegen“. Anders als beim regulierten „weißen“ Markt gibt es hier keine laufende staatliche Produktkontrolle – und im Extremfall droht, wiederum in den Worten der BaFin, ein „Totalverlust Ihres eingebrachten Kapitals“. Ein Prozesskostenfonds ist zudem eine Wette auf den Ausgang fremder Rechtsstreite: Bleiben die erhofften Prozesserfolge aus, fehlt dem Fonds die Grundlage seiner Rendite.

Was schiefging

Genau dieses Risiko verwirklichte sich. Sowohl die Juragent AG als auch die Treuhänderin TREUKOMMERZ gerieten in die Insolvenz. Anhängige Verfahren gegen sie wurden dadurch nach § 240 der Zivilprozessordnung (Abk. ZPO) unterbrochen – diese Vorschrift stoppt einen laufenden Prozess automatisch, sobald über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Für die Anleger bedeutete das: keine Ausschüttungen, unklare Aussichten, und statt eines Gewinns die Sorge um den Erhalt der Einlage.

Der juristische Ansatzpunkt

Ein Hebel für geschädigte Anleger liegt in der Haftung der Beteiligten für fehlerhafte Prospektangaben. So hatte das Kammergericht in Berlin bereits mit Urteil vom 6. September 2011 (Aktenzeichen 19 U 68/11) eine Haftung der Treuhandgesellschaft zugunsten von Anlegern bejaht. Ob und in welchem Umfang die Treuhänderin generell für Prospektfehler im Juragent-Komplex einzustehen hat, soll ein Musterverfahren vor dem Bundesgerichtshof (Abk. BGH), dem höchsten deutschen Zivilgericht, klären, das dort unter dem Aktenzeichen II ZR 9/12 anhängig ist. Von dieser Entscheidung hängt für viele Anleger ab, ob sie ihr Geld ganz oder teilweise zurückerhalten.

Einordnung

Der Fall Juragent ist ein Musterbeispiel dafür, wie schnell eine exotisch klingende Anlageidee auf dem grauen Kapitalmarkt kippen kann. Wer eine Beteiligung an einem Prozesskostenfonds – oder einer anderen Fondskonstruktion außerhalb der laufenden Aufsicht – hält, sollte seine Ansprüche prüfen und Fristen im Blick behalten: In Insolvenzverfahren müssen Forderungen fristgerecht angemeldet werden, und Schadensersatzansprüche können verjähren. Wenn Sie von den Juragent-Prozesskostenfonds oder einer vergleichbaren Anlage des grauen Kapitalmarkts betroffen sind, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – ich berate Sie gerne!

Quellen: Verfahrensstand zum Juragent-/Treukommerz-Komplex (Kammergericht Berlin, Urteil v. 06.09.2011 – 19 U 68/11, BeckRS 2011, 23296; Insolvenz von Juragent AG und TREUKOMMERZ, Unterbrechung nach § 240 ZPO; anhängiges BGH-Musterverfahren II ZR 9/12); Definition und Warnhinweise zum grauen Kapitalmarkt der BaFin.

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