Überspringen zu Hauptinhalt

Gesellschafter sollten Kräfte bündeln… MEGA 4 Immobilien GbR

Die Anleger des Immobilienfonds MEGA 4 GbR sollten nach hiesiger Auffassung die Kräfte bündeln!

wichtige Informationen – online verfügbar

Das Anschreiben des Unterzeichneten zur Information an die Gesellschafter vom Juni 2017 ist für die Anleger auf der Seite „Mega4info.de“ des ehemaligen Beirats Hans Helmut Kroschel für Sie abrufbar.

nach LOGIN auf mega4info.de  Link Info Gesellschafterhaftung RA Moser

Mit Rücksicht auf die Belange der Gesellschaft und der Gesellschafter halte ich es für zweckmäßiger, diese Informationen über ein LOGIN geschütztes Portal für Sie bereit zu stellen.

 

Haftungsbeschränkung? – ein Beleg fehlt

Ein Hinweis sei noch im Hinblick auf das Rundschreiben vom 09.06.2017 gestattet: mir liegt bislang kein Beleg vor, dass die Fondsgeschäftsführung in den Verträgen mit Dritten eine entsprechende Haftungsbeschränkung für die Altverbindlichkeiten vereinbart hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der maßgeblichen Entscheidung vom 27.09.1999 – II ZR 371/98 – betont, dass eine Haftungsbeschränkung nur durch vertragliche Vereinbarung mit dem Vertragspartner möglich ist, wenn und soweit sich die Haftungsbegrenzung nicht aus dem Gesetz ergibt. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ergibt sich diese Haftungsbegrenzung eben gerade nicht aus dem Gesetz.

Nach dem Gesetz haftet der Gesellschafter einer GbR persönlich, unbeschränkt, unbeschränkbar, solidarisch und akzessorisch für den Bestand der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten, Par. 128 HGB analog, und zwar auch noch fünf Jahre nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft bis zur Höhe der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten, Par. 736 BGB, 160, 161 HGB.

Für ergänzende Informationen stehe ich den Anlegern gerne zur Verfügung. Schreiben Sie mir eine Email an lindau[at]brsh-rechtsanwaelte.de – gerne melde ich mich bei Ihnen.

An den Anfang scrollen