Überspringen zu Hauptinhalt

Wirecard – die Bank ist kein „Anleger“

Bundesgerichtshof: Ansprüche einer kreditgebenden Bank fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren (Beschluss vom 26. Februar 2026 – Aktenzeichen III ZB 22/24)

Sie erinnern sich? An dieser Stelle hieß es 2020 schon einmal „Wirecard – Achterbahn für Aktionäre“. Sechs Jahre später fährt die Achterbahn noch immer, nur sitzen inzwischen andere in den Wagen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, wer davon aussteigen darf, ohne auf das große gemeinsame Musterverfahren zu warten – und die Antwort ist für die Praxis alles andere als eine Fußnote.

Worum es geht

Nach dem Zusammenbruch der Wirecard AG im Sommer 2020 – 1,9 Milliarden Euro, die es nie gegeben hat, kurz darauf die Insolvenz – streiten die Geschädigten bis heute um Schadensersatz. Ein großer Teil dieser Ansprüche wird gebündelt im Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuG) vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht geführt, unter anderem gegen die frühere Abschlussprüferin.

Auch eine kreditgebende Bank hatte der Wirecard AG Geld geliehen. Sie nimmt die Abschlussprüferin auf Schadensersatz in Anspruch und wirft ihr schwere Pflichtverletzungen bei der Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse vor. Das erstinstanzliche Gericht setzte den Prozess der Bank kurzerhand nach § 8 Abs. 1 KapMuG aus – mit Verweis auf das laufende Musterverfahren. Man kennt das Muster: Ein Verfahren wird „geparkt“, bis das große Verfahren entschieden ist. Für die Bank hätte das Jahre bedeutet.

Was der BGH gesagt hat

Der III. Zivilsenat hat die Aussetzung aufgehoben. Die Begründung ist so schlicht wie folgenreich: Eine Aussetzung nach § 8 KapMuG setzt voraus, dass die geltend gemachten Ansprüche überhaupt in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes fallen. Genau das ist bei der Bank nicht der Fall – sie ist als Kreditgeberin nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des KapMuG erfasst.

Das KapMuG ist für den Anleger gemacht: für denjenigen, der wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation ein Wertpapier erworben oder gehalten hat. Wer der Gesellschaft dagegen einen Kredit gewährt, ist kein Kapitalanleger in diesem Sinne, sondern schlicht Gläubiger. Sein Anspruch mag im Kern dieselbe Ursache haben – die (behauptete) mangelhafte Prüfung –, er ist aber ein anderer rechtlicher Vorgang. Der Senat hat die Sache an das Landgericht zurückgegeben; dort wird nun weiterverhandelt, unabhängig vom Musterverfahren.

Warum das mehr ist als Verfahrensmechanik

Auf den ersten Blick klingt das nach trockenem Prozessrecht. In Wahrheit entscheidet es über Zeit – und Zeit ist im Anlegerprozess bekanntlich die härteste Währung.

Erstens: Wer nicht unter das KapMuG fällt, muss auch nicht in dessen Warteschlange. Kreditgebende Banken – und mit ihnen andere Nicht-Anleger-Gläubiger – können ihre Ansprüche gegen Prüfer und Verantwortliche eigenständig und zügig durchsetzen. Das Musterverfahren bindet sie nicht.

Zweitens: Die Kehrseite. Was Tempo für die Bank bedeutet, kann für den einzelnen Anleger das Gegenteil sein. Er bleibt im Musterverfahren – und muss weiter Geduld mitbringen, während der professionelle Großgläubiger schon vorprescht. Die vielbeschworene „Bündelungswirkung“ des KapMuG schützt eben nur den, den das Gesetz auch meint.

Drittens: Für die Beratungspraxis heißt das, sehr genau hinzusehen, in welcher Rolle ein Mandant Wirecard-Geschädigter ist. Anleger oder Gläubiger – dieselbe Katastrophe, zwei völlig verschiedene prozessuale Wege.

Kurz gesagt

Der BGH zieht eine saubere Linie: Das Kapitalanleger-Musterverfahren ist für Kapitalanleger da, nicht für jeden, der im Wirecard-Strudel Geld verloren hat. Die Bank darf klagen, ohne zu warten. Ob das den geprellten Kleinanleger tröstet, der weiter im Musterverfahren ausharrt, steht auf einem anderen Blatt.


Fundstellen: BGH, Beschluss vom 26.02.2026 – III ZB 22/24; § 8 Abs. 1 KapMuG. Zum Hintergrund vgl. den früheren Beitrag „Wirecard – Achterbahn für Aktionäre“ (2020).

An den Anfang scrollen