Bundesgerichtshof: Ansprüche einer kreditgebenden Bank fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren (Beschluss vom 26. Februar 2026…
Geld zurück – aber die Uhr läuft. Das Nachspiel zur Zustimmungsfiktion
Bundesgerichtshof: Erstattungsansprüche wegen unwirksam erhöhter Bankentgelte verjähren in drei Jahren (Urteil vom 3. Juni 2025 – Aktenzeichen XI ZR 45/24)
Sie erinnern sich an unseren Beitrag „Zustimmungsfiktion der Banken unwirksam“? Damals, im April 2021, hatte der Bundesgerichtshof den Banken und Sparkassen ins Stammbuch geschrieben: Wer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern will, darf das Schweigen des Kunden nicht als Zustimmung werten (Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20). Auf einen Schlag standen Millionen von Kontogebühren-Erhöhungen ohne wirksame Grundlage da. Die naheliegende Frage: Bekommen die Kunden ihr Geld zurück? Der BGH hat jetzt die weniger erfreuliche Antwort nachgeliefert.
Der Anspruch besteht – im Grundsatz
Wer Entgelte gezahlt hat, die auf einer unwirksam „fingierten“ Zustimmung beruhten, hat sie ohne Rechtsgrund gezahlt. Solche Zahlungen kann er nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen. So weit, so gut für den Bankkunden.
Nur: drei Jahre, nicht länger
Der XI. Zivilsenat stellt aber klar, dass diese Erstattungsansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) unterliegen. Und – das ist der eigentliche Haken – für den Beginn der Frist kommt es nicht darauf an, dass der Kunde von der Unwirksamkeit der Klausel wusste. Die Uhr läuft, sobald der Anspruch entstanden und der Rechnungsabschluss anerkannt ist; auf die Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die Bank nicht warten.
Im Klartext: Wer heute noch alte, zu Unrecht abgebuchte Entgelte zurückfordern will, kommt nur noch an die jüngeren Jahrgänge heran. Die ältesten Ansprüche sind längst verjährt – Jahr für Jahr fällt ein weiterer weg.
Was das praktisch bedeutet
Für Bankkunden: Prüfen – und zwar zügig. Es lohnt der Blick auf die Kontoauszüge der letzten Jahre: Welche Gebühren wurden über eine bloße „Zustimmungsfiktion“ eingeführt oder erhöht? Was noch nicht verjährt ist, lässt sich zurückverlangen; was Sie liegen lassen, schenken Sie der Bank.
Für die Banken: Die Entscheidung begrenzt das Rückzahlungsrisiko spürbar. Die große Erstattungswelle aus dem Urteil von 2021 verebbt nicht durch eine inhaltliche Kehrtwende, sondern schlicht durch Zeitablauf – die stillste, aber wirksamste Verteidigung des Schuldners.
Kurz gesagt
Der BGH bleibt sich treu: Die Zustimmungsfiktion war unwirksam, der Erstattungsanspruch ist real – aber er altert schnell. Recht haben und Recht bekommen sind eben zweierlei, und dazwischen steht die Verjährung. Wer sein Geld will, sollte nicht auf das nächste Grundsatzurteil warten, sondern rechnen.
Fundstellen: BGH, Urteil vom 03.06.2025 – XI ZR 45/24; § 195 BGB. Grundlegend zuvor: BGH, Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20 (Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktion). Vgl. den früheren Beitrag „Zustimmungsfiktion der Banken unwirksam“ (2021).
