Bundesgerichtshof: Ansprüche einer kreditgebenden Bank fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren (Beschluss vom 26. Februar 2026…
Wenn der „Tipp“ dem Tippgeber nützt – Marktmanipulation durch Anlagewerbung
Bundesgerichtshof legt dem Europäischen Gerichtshof zentrale Fragen zur EU-Marktmissbrauchsverordnung vor (Beschluss vom 27. November 2025 – Aktenzeichen 1 StR 527/24)
Der Rat war gut. Jedenfalls für den, der ihn gab. Zwischen 2017 und 2021 bewarben zwei Verantwortliche über Online-Plattformen und Printmedien die Aktien kanadischer Gesellschaften – und hielten an eben diesen Gesellschaften selbst Aktien und Kaufoptionen. Als der Kurs stieg, verkauften sie. Der Gewinn lag im zweistelligen Millionenbereich. Das Landgericht Mannheim sah darin gewerbs- und bandenmäßige Marktmanipulation. Der Bundesgerichtshof hat den Fall nun dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt – und trifft damit einen wunden Punkt des grauen Kapitalmarkts.
„Scalping“ – das alte Spiel in neuem Gewand
Das Muster ist so alt wie die Börse selbst: Erst kaufen, dann öffentlich zum Kauf raten, den Kurs treiben und beim Höchststand aussteigen. Die Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014, kurz „MAR“) erfasst dieses „Scalping“ als Marktmanipulation – jedenfalls dann, wenn der Empfehlende seinen Interessenkonflikt nicht „ordnungsgemäß und wirksam“ offenlegt (Art. 12 Abs. 2 Buchst. d MAR). Die Angeklagten hatten zwar einen Interessenkonflikt eingeräumt – aber nur pauschal, über einen allgemeinen Disclaimer, ohne Umfang und Höhe ihrer eigenen Positionen zu nennen.
Die zwei Fragen nach Luxemburg
Der 1. Strafsenat wollte zwei Dinge vom EuGH wissen:
Erstens: Genügt ein allgemeiner Hinweis auf einen Interessenkonflikt – oder muss der Empfehlende konkret offenlegen, in welchem Umfang und in welcher Stückzahl er selbst investiert ist, damit die Offenlegung „ordnungsgemäß und wirksam“ ist? Die technischen Standards der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958 legen die Latte hoch; ob ein bloßer Disclaimer reicht, ist damit noch nicht gesagt.
Zweitens: Setzt das Merkmal, aus der Manipulation einen Vorteil zu ziehen, notwendig den Verkauf der Positionen voraus – oder reicht schon der bloße Wertzuwachs der gehaltenen Papiere? Für die Strafbarkeit ist das entscheidend: Wer nie verkauft, aber auf dem Papier reich wird, wäre nach der einen Lesart außen vor, nach der anderen längst mitten drin.
Warum das für Anleger zählt
Man mag einwenden: ein Strafverfahren, was geht das den geschädigten Kleinanleger an? Eine ganze Menge. Die Auslegung der MAR durch den EuGH strahlt weit über das Strafrecht hinaus – sie prägt, was am Kapitalmarkt als saubere, was als manipulative Anlagewerbung gilt. Und gerade der graue Kapitalmarkt lebt von der geschickt platzierten „Empfehlung“, vom „heißen Tipp“ im Newsletter, vom Finfluencer mit eigener Position im Depot. Je schärfer die Offenlegungspflicht, desto schwerer wird das Geschäftsmodell.
Kurz gesagt
Der BGH hat die richtige Frage gestellt: Ein Interessenkonflikt, den man nur andeutet, ist keiner, den man offenlegt. Bis Luxemburg antwortet, gilt für den Anleger die alte Faustregel – wer Ihnen ungefragt zur Aktie rät, könnte selbst schon drinstecken. Fragen Sie, wie tief.
Fundstellen: BGH, Beschluss vom 27.11.2025 – 1 StR 527/24 (Vorlage an den EuGH); Art. 12 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung); Delegierte Verordnung (EU) 2016/958. Vorinstanz: LG Mannheim.
