Bundesgerichtshof: Ansprüche einer kreditgebenden Bank fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren (Beschluss vom 26. Februar 2026…
Die einfache Mehrheit verkauft den Fonds – Publikums-KG und § 179a AktG
Bundesgerichtshof: § 179a AktG ist auf die Publikumskommanditgesellschaft nicht analog anwendbar (Urteil vom 8. Juli 2025 – Aktenzeichen II ZR 137/23)
Für die Aktiengesellschaft ist die Sache klar: Wer das ganze Gesellschaftsvermögen verkaufen will, braucht nach § 179a AktG die Zustimmung von 75 Prozent des Grundkapitals. Ein hoher Zaun – aus gutem Grund, denn es geht um alles. Gilt derselbe Zaun auch für die Publikums-Kommanditgesellschaft, jene beliebte Fondsstruktur, in der Tausende von Kleinanlegern als Kommanditisten stecken? Der Bundesgerichtshof hat jetzt geantwortet: Nein.
Worum gestritten wurde
In der Publikums-KG ist das wesentliche – oft das einzige – Vermögen das Fondsobjekt: eine Immobilie, ein Schiff, eine Windkraftanlage. Wird dieses eine Objekt verkauft, ist der Fonds im Kern beendet. Die Frage lag deshalb nahe, ob die Anleger davor mit derselben qualifizierten Mehrheit geschützt werden wie Aktionäre – also nur mit Dreiviertelmehrheit statt mit einfacher Mehrheit im Gesellschaftsvertrag.
Was der II. Zivilsenat entschieden hat
Der Bundesgerichtshof lehnt die Analogie ab. Für eine analoge Anwendung fehlt es an beidem, was eine Analogie voraussetzt:
Erstens an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat das Problem gekannt – gerade in den großen Reformen des Kapitalanlagerechts (KAGB) und des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hätte er eingreifen können. Er hat es nicht getan. Wo der Gesetzgeber schweigt, obwohl er redet, ist das Schweigen kein Versehen.
Zweitens an einer vergleichbaren Interessenlage. Das Recht der Personengesellschaft hält eigene Schutzmechanismen bereit: Die §§ 116 Abs. 2, 119 Abs. 1, 161 Abs. 2, 164 HGB verlangen für außergewöhnliche Geschäfte ohnehin die Zustimmung der Gesellschafter. Es braucht daher nicht den Umweg über das Aktienrecht.
Die Kehrseite für den Anleger
So dogmatisch sauber das ist – bequem ist es für den Anleger nicht. Praktisch heißt die Entscheidung: Über die Veräußerung des Fondsobjekts – also über das Schicksal der gesamten Anlage – kann, wenn der Gesellschaftsvertrag es so vorsieht, die einfache Mehrheit entscheiden. Wer als Kommanditist in der Minderheit bleibt, wird mitgenommen, ob er will oder nicht.
Der Schutz verlagert sich damit dorthin, wo er schon vor der Zeichnung hingehört: in den Gesellschaftsvertrag. Welche Mehrheiten er für den Verkauf des Fondsobjekts verlangt, ist keine Nebensache im Kleingedruckten, sondern die eigentliche Machtfrage der Beteiligung. Wer erst nach der Zeichnung hinsieht, sieht zu spät hin.
Kurz gesagt
Die Publikums-KG ist keine kleine AG – der BGH nimmt sie beim Wort ihrer eigenen Rechtsform. Für den Anleger bedeutet das: kein aktienrechtlicher Rettungsanker, sondern die schlichte Aufforderung, den Gesellschaftsvertrag zu lesen, bevor man unterschreibt. Dort steht, wer über das Ende des Fonds bestimmt.
Fundstellen: BGH, Urteil vom 08.07.2025 – II ZR 137/23; § 179a AktG; §§ 116 Abs. 2, 119 Abs. 1, 161 Abs. 2, 164 HGB.
