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Zwei Senate, ein Anleger – der Streit um die „Prospekthaftung im weiteren Sinne“

Bundesgerichtshof, II. Zivilsenat, hält am Rettungsanker für Fondsanleger fest – gegen den XI. Zivilsenat (Urteil vom 25. Oktober 2022 – Aktenzeichen II ZR 22/22)

Es kommt selten vor, dass sich zwei Senate desselben höchsten Gerichts offen widersprechen. Beim Bundesgerichtshof ist genau das geschehen – und ausgerechnet an einer Stelle, die für geschädigte Fondsanleger über alles entscheiden kann: die Frage, auf welche Haftung sie sich überhaupt berufen dürfen.

Zwei Wege zum Schadensersatz

Wer über einen fehlerhaften Prospekt in einen Fonds gelockt wurde, hat im Grundsatz zwei Wege. Der eine ist die spezialgesetzliche Prospekthaftung – scharf, aber kurzatmig: Sie verjährt schnell, im Kern binnen drei Jahren nach Veröffentlichung des Prospekts, und sie greift oft nur bei grobem Verschulden. Der andere Weg ist die Prospekthaftung im weiteren Sinne, ein Kind der culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB): Wer beim Vertragsschluss Vertrauen in Anspruch nimmt und den Anleger falsch informiert, haftet aus vorvertraglicher Pflichtverletzung.

Der Streit der Senate

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hatte kurz zuvor entschieden, im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung sei für die allgemeine Prospekthaftung im weiteren Sinne kein Raum (Urteil vom 14. Juni 2022 – XI ZR 395/21). Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hält dagegen: Der Anleger könne sich auch im Anwendungsbereich spezieller Prospekthaftungstatbestände auf die Prospekthaftung im weiteren Sinne berufen. Zwei Senate, zwei Antworten – und dazwischen der Anleger, der wissen will, was nun gilt.

Warum das über Gewinnen und Verlieren entscheidet

Der Unterschied ist keine Feinheit für Kommentare, sondern bare Münze. Wer den Weg über die Prospekthaftung im weiteren Sinne gehen darf, profitiert gleich doppelt: Es gilt die regelmäßige Verjährung der §§ 195, 199 BGB – drei Jahre ab Kenntnis, nicht starr ab Prospektveröffentlichung. Und schon einfache Fahrlässigkeit genügt, während die Spezialhaftung engere Verschuldensschwellen kennt. Für viele Altfälle ist das der Unterschied zwischen einem durchsetzbaren Anspruch und einem, der längst verjährt ist.

Kurz gesagt

Solange die Senate uneins sind, bleibt es die Aufgabe des Anlegervertreters, den Fall dem richtigen Senat und dem richtigen Anspruch zuzuordnen. Der II. Zivilsenat hält dem Fondsanleger die Tür offen, die der XI. Zivilsenat zuschlagen wollte. Wer klagt, sollte wissen, durch welche Tür er geht – es kann die einzige sein, die noch nicht verschlossen ist.


Fundstellen: BGH, Urteil vom 25.10.2022 – II ZR 22/22; entgegen BGH, Urteil vom 14.06.2022 – XI ZR 395/21. Rechtsgrundlagen: §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 sowie §§ 195, 199 BGB.

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