Überspringen zu Hauptinhalt

Kein Entgelt fürs Nichtstun – der BGH kippt Verwahrentgelt und Kartengebühren

Bundesgerichtshof erklärt Klauseln über Verwahrentgelte („Negativzinsen“) sowie über Entgelte für Ersatz-BankCard und Ersatz-PIN für unwirksam (Urteile vom 4. Februar 2025 – Aktenzeichen XI ZR 61/23, 65/23, 161/23 und 183/23)

Als die Zinsen jahrelang im Keller lagen, drehten viele Banken den Spieß um: Wer Geld hatte, sollte dafür zahlen. „Verwahrentgelt“ hieß das freundlich, „Strafzins“ im Volksmund. Der Bundesgerichtshof hat diesen Klauseln nun im Februar 2025 die Grundlage entzogen – und gleich auch noch zwei kleinen Nebengebühren.

Girokonto: unklar, also unwirksam

Beim Girokonto ist das Verwahrentgelt zwar im Grundsatz eine Hauptleistungsabrede und damit der inhaltlichen AGB-Kontrolle entzogen. Es scheitert aber am Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klauseln ließen offen, auf welchen Kontostand und welchen Zeitpunkt sich das Entgelt bezieht, ob täglich gerechnet wird und wie Tagesbewegungen einfließen. Wer die Belastung nicht „hinreichend erkennen“ kann, ist an sie nicht gebunden.

Sparkonto: gegen den Sinn des Sparens

Bei Spar- und Tagesgeldkonten geht der BGH noch einen Schritt weiter: Hier sind die Verwahrentgelt-Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ein Sparkonto dient dem Kapitalerhalt und dem Sparen – ein Entgelt, das das Guthaben laufend aufzehrt, widerspricht diesem gesetzlichen Grundgedanken. Ein als „attraktiv“ beworbenes Tagesgeld wird sinnlos, wenn die Gebühr den mageren Zins auffrisst.

Auch die Ersatzkarte und die Ersatz-PIN

Fast beiläufig kippt der Senat zwei verbreitete Nebengebühren: 12 Euro für eine Ersatz-BankCard, 5 Euro für eine Ersatz-PIN. Auch diese Klauseln sind intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil sie nicht erkennen lassen, in welchen Fällen die Bank ohnehin zur kostenlosen Ausstellung verpflichtet bleibt – etwa bei Verlust, Diebstahl oder Missbrauch.

Geld zurück – aber kein Automatismus

Wer Verwahrentgelte gezahlt hat, kann sie grundsätzlich zurückverlangen. Nur: Einen bequemen Sammel-Mechanismus gibt es nicht. Verbraucherverbände können keine pauschale Massen-Erstattung erstreiten, ohne die betroffenen Kunden einzeln zu benennen (so der BGH bereits in I ZR 168/23, September 2024). Die Rückforderung bleibt damit Sache des einzelnen Kunden – und die Verjährung läuft, wie stets, im Hintergrund mit.

Kurz gesagt

Verwahrentgelt, Ersatzkarte, Ersatz-PIN – der BGH räumt gleich mehrere Klauseln ab, teils an der Transparenz, teils am Grundgedanken des Sparens. Für Bankkunden heißt das: hinsehen, was in den letzten Jahren abgebucht wurde, und Zuvielgezahltes zurückfordern. Von allein überweist es keine Bank zurück.


Fundstellen: BGH, Urteile vom 04.02.2025 – XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23; § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zur begrenzten Verbandsklage vgl. BGH, I ZR 168/23 (2024).

An den Anfang scrollen