Bundesgerichtshof: Ansprüche einer kreditgebenden Bank fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren (Beschluss vom 26. Februar 2026…
#RichtigMosern – Der Höhepunkt: Das letzte Wort aus Karlsruhe
Serie #RichtigMosern · Der Höhepunkt
Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf und stellt das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder her – die Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten aller Rechtsmittelinstanzen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Mai 2024 – Aktenzeichen IX ZR 38/23)
Am Ende eines langen Weges steht manchmal ein einziger, klarer Satz. Der Bundesgerichtshof hat ihn gesprochen – und mit ihm die Berufungsentscheidung aufgehoben, das klageabweisende Urteil der ersten Instanz wiederhergestellt und die gesamten Kosten der Rechtsschutzversicherung auferlegt. Der von uns vertretene Rechtsanwalt hat auf ganzer Linie gewonnen.
Der Satz, um den sich alles dreht
Im Kern ging es um den Anscheinsbeweis. Verklagt eine Rechtsschutzversicherung „ihren“ Anwalt auf Rückzahlung der Kosten mit dem Vorwurf, er habe die Mandanten in eine aussichtslose Prozessführung geführt, so muss sie beweisen, dass die Mandanten bei richtiger Beratung nicht geklagt hätten. Dabei hilft ihr ein Anscheinsbeweis – aber nur unter einer Bedingung, die der Bundesgerichtshof nun scharf formuliert hat:
Fehlt es an einer abschließenden höchstrichterlichen Klärung der maßgeblichen Frage, setzt die zum Anscheinsbeweis führende objektive Aussichtslosigkeit voraus, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten aus der maßgeblichen Sicht ex ante in jeder Hinsicht unzweifelhaft war.
Warum der Regress scheitert
Und damit schließt sich der Kreis zum Prolog. Die entscheidende Rechtsfrage – ob die Berufshaftpflicht der Treuhänderin für deren Tätigkeit deckte – war nie höchstrichterlich geklärt worden. Die alte Entscheidung, auf die sich die Versicherung stützte, hatte nur über den Streitwert befunden, nicht über die eigentliche Sachfrage. Wo aber die Rechtslage offen ist, kann die Rechtsverfolgung nicht „in jeder Hinsicht unzweifelhaft“ aussichtslos gewesen sein. Der Anscheinsbeweis greift dann nicht – und ohne ihn bricht der gesamte Regress in sich zusammen.
Der Bogen schließt sich
Es ist eine späte Genugtuung mit feiner Ironie: Genau jene offene Flanke, die 2015 wie eine bloße Formalie aussah – eine Beschwerde, die „nur“ am Streitwert scheiterte –, wird neun Jahre später zum tragenden Balken des Sieges. Die Niederlage von damals war nie ein Urteil über die Aussichtslosigkeit. Und was nie für zweifelsfrei aussichtslos erklärt wurde, darf einem Anwalt nicht im Nachhinein als Kunstfehler vorgehalten werden.
Was das über den Beruf sagt
Über den Einzelfall hinaus setzt der Bundesgerichtshof dem verbreiteten „Regress-Reflex“ von Rechtsschutzversicherern eine klare Grenze. Wer für einen Mandanten eine rechtlich ungeklärte, aber vertretbare Position verficht, tut seine Arbeit – auch wenn er am Ende verliert. Anwaltliche Rechtsverfolgung in offenem Terrain ist kein haftungsbegründendes Wagnis, sondern der Kern des Berufs. Dass die Versicherung zuvor bereitwillig Deckung zugesagt hatte, macht den nachträglichen Vorwurf nicht überzeugender.
Kurz gesagt
Ein zweifelhafter Prozess ist noch lange kein aussichtsloser. Der Bundesgerichtshof stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her, die Rechtsschutzversicherung zahlt – und der lange Bogen von der verlorenen Vorgeschichte bis zum Sieg in Karlsruhe findet sein Ende dort, wo er begann: bei einer Rechtsfrage, die niemand je abschließend beantwortet hatte. Manchmal gewinnt man genau damit.
Fundstellen: BGH, Urteil vom 16.05.2024 – IX ZR 38/23 (IX. Zivilsenat); § 280, § 675 Abs. 1 BGB; im Anschluss an BGH, Urteil vom 16.09.2021 – IX ZR 165/19. Vorinstanzen: LG Karlsruhe – 8 O 46/20 (08.10.2021) und OLG Karlsruhe – 17 U 422/21 (17.01.2023). Namen und Beteiligte anonymisiert.
