Bundesgerichtshof: Ansprüche einer kreditgebenden Bank fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren (Beschluss vom 26. Februar 2026…
Bis hierher und nicht weiter – wie weit der Anlagevermittler prüfen muss
Bundesgerichtshof zieht die Grenze der Plausibilitätsprüfung: keine anlasslose Pflicht, veröffentlichte Jahresabschlüsse zu durchforsten (Urteil vom 21. März 2024 – Aktenzeichen III ZR 70/23)
Wie gründlich muss ein Anlagevermittler eigentlich hinsehen, bevor er ein Produkt empfiehlt? Für den enttäuschten Anleger ist das die entscheidende Frage – denn wo eine Prüfpflicht endet, endet meist auch die Haftung. Der Bundesgerichtshof hat diese Grenze im März 2024 nachgezogen, und das Ergebnis fällt nüchterner aus, als mancher Geschädigte gehofft hatte.
Die Pflicht: Plausibilität, nicht Allwissenheit
Im Ausgangspunkt bleibt es beim Bekannten: Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, über das er Auskunft gibt, wenigstens auf Plausibilität prüfen – insbesondere auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit. Er schuldet keine Garantie für den Erfolg, aber eine ernsthafte Prüfung mit banküblichem kritischem Sachverstand. So weit ist die Rechtsprechung seit Jahren gefestigt.
Die Grenze: keine anlasslose Bilanzschau
Neu und praktisch bedeutsam ist, wo der BGH die Obergrenze setzt. Eine anlasslose Pflicht, die im Bundesanzeiger veröffentlichten, von einem Wirtschaftsprüfer testierten Jahresabschlüsse des kapitalsuchenden Unternehmens routinemäßig einzusehen, besteht nicht. Ob und wie weit der Vermittler zu weiteren Ermittlungen greifen muss, hängt von den Umständen ab – etwa von der Erfahrung des Anlegers, von konkret gestellten Fragen oder davon, ob der Vermittler sich besonderer Sachkunde berühmt hat. Ohne konkreten Anlass aber muss er nicht zum Bilanzdetektiv werden.
Der eingeschränkte Bestätigungsvermerk – kein Alarm für sich
Auch mit einem verbreiteten Missverständnis räumt der Senat auf: Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk (§ 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB) ist nicht automatisch eine rote Flagge. Wie der uneingeschränkte bringe auch er einen zusammenfassenden Positivbefund der Rechnungslegung zum Ausdruck; die Einschränkung betrifft oft nur ein Prüfungshemmnis, nicht ein negatives Urteil über das Unternehmen. Allein aus der Einschränkung lässt sich also keine Warnpflicht ableiten.
Was das für den Anleger heißt
Die Entscheidung engt die Vermittlerhaftung ein – zulasten des Anlegers, der auf ein Rundum-Prüfversprechen gehofft hatte. Sie verschiebt den Streit auf zwei sehr konkrete Fragen: Kannte der Vermittler die Einschränkung im Testat tatsächlich? Und hätte deren Offenlegung die Anlageentscheidung überhaupt geändert (Kausalität)? Der BGH hat den Fall genau dazu zurückverwiesen. Für die Praxis heißt das: Der pauschale Vorwurf „Sie hätten die Bilanz lesen müssen“ trägt nicht mehr – es kommt auf den konkreten Anlass und das konkrete Wissen an.
Kurz gesagt
Plausibilität ja, Allwissenheit nein. Der Vermittler muss das Konzept auf Tragfähigkeit prüfen, aber nicht ungefragt jede veröffentlichte Bilanz durchsehen – und ein eingeschränktes Testat ist noch kein Warnschuss. Wer Ansprüche verfolgt, muss künftig genauer zeigen, was der Vermittler wusste und was er hätte sagen müssen. Das ist mehr Arbeit – aber die richtige Arbeit.
Fundstellen: BGH, Urteil vom 21.03.2024 – III ZR 70/23; § 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB.
