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Der „Widerrufsjoker“ sticht nicht mehr – jedenfalls beim Autokredit

Bundesgerichtshof: Bei ordnungsgemäßer Musterwiderrufsinformation läuft die Frist – ein verspäteter Widerruf des verbundenen Kfz-Darlehens scheitert (Urteil vom 27. Februar 2024 – Aktenzeichen XI ZR 258/22)

Jahrelang war der „Widerrufsjoker“ die große Hoffnung vieler Autokäufer: Wer sein Fahrzeug über einen verbundenen Verbraucherkredit finanziert und in der Widerrufsbelehrung auch nur eine Kleinigkeit fand, die nicht stimmte, sollte den Vertrag noch Jahre später rückabwickeln können – Auto zurück, Geld zurück. Der Bundesgerichtshof hat diese Karte im Februar 2024 weitgehend entwertet.

Der Fall

Eine Verbraucherin hatte 2017 einen Mercedes finanziert. Im August 2018 – längst über die Widerrufsfrist hinaus – erklärte sie den Widerruf, verkaufte das Fahrzeug und löste das Darlehen 2019 ab. Vor Gericht rügte sie Lücken in der Widerrufsinformation: zum Tageszins, zum Verzugszinssatz, zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Reichte das, um die Frist offenzuhalten?

Die Musterinformation schützt die Bank

Nein. Die Bank hatte die gesetzliche Musterwiderrufsinformation verwendet und konnte sich deshalb auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen. Wer das amtliche Muster korrekt einsetzt, dessen Belehrung gilt kraft Gesetzes als ordnungsgemäß – der Streit um einzelne Formulierungen läuft dann ins Leere.

Der EuGH hat den Boden bereitet

Entscheidend war die Rückendeckung aus Luxemburg. In der „BMW Bank“-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-38/21, C-47/21, C-232/21) hatte der Gerichtshof geklärt: Eine unvollständige oder fehlende Pflichtangabe hemmt den Lauf der 14-tägigen Widerrufsfrist nur dann, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit des Verbrauchers zu beeinträchtigen, den Umfang seiner Rechte und Pflichten einzuschätzen. Bagatell-Lücken, die den Verbraucher in seiner Entscheidung nicht wirklich berühren, tun das gerade nicht. Der BGH hatte sein eigenes Vorabentscheidungsersuchen (XI ZR 113/21) daraufhin zurückgenommen – die Antwort lag vor.

Was das für Darlehensnehmer heißt

Der pauschale Widerruf „auf Verdacht“ trägt nicht mehr. Wo die Bank das amtliche Muster verwendet hat, ist die Belehrung praktisch unangreifbar; und selbst bei kleineren Mängeln beginnt die Frist zu laufen, solange der Verbraucher seine Rechte im Kern einschätzen konnte. Wer widerrufen will, muss die 14 Tage ernst nehmen – oder einen Mangel darlegen, der wirklich ins Gewicht fällt. Die Zeit der formalen Joker-Suche in Altverträgen ist damit im Kfz-Bereich weitgehend vorbei.

Kurz gesagt

Muster benutzt, Frist gelaufen, Widerruf zu spät: Der BGH schließt den „Widerrufsjoker“ beim verbundenen Autokredit – gestützt auf den EuGH. Für Verbraucher bleibt der Widerruf ein scharfes, aber fristgebundenes Schwert. Wer es ziehen will, sollte es früh und mit einem echten Mangel tun, nicht spät und auf gut Glück.


Fundstellen: BGH, Urteil vom 27.02.2024 – XI ZR 258/22; EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21, C-232/21 („BMW Bank“); Art. 247 § 6 EGBGB; §§ 355 Abs. 2, 495 Abs. 1, 358 BGB.

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