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Volle Kontrolle fürs Kleingedruckte – Namensschuldverschreibungen am grauen Kapitalmarkt

Bundesgerichtshof: Die Bedingungen unverbriefter Namensschuldverschreibungen unterliegen der uneingeschränkten AGB-Kontrolle – eine intransparente Mehrheitsklausel ist unwirksam (Urteil vom 18. Januar 2024 – Aktenzeichen III ZR 245/22)

Am grauen Kapitalmarkt tragen die Produkte oft seriös klingende Namen. „Namensschuldverschreibung“ ist so einer. Dahinter steckt schlicht ein Darlehen des Anlegers an ein kapitalsuchendes Unternehmen, gegossen in ein Klauselwerk, das der Anleger selten liest und noch seltener versteht. Der Bundesgerichtshof hat diesem Kleingedruckten im Januar 2024 den vollen Prüfmaßstab des AGB-Rechts verordnet – und damit die Anleger spürbar gestärkt.

Kein Schutzschild des Schuldverschreibungsgesetzes

Der entscheidende Punkt liegt in einer Abgrenzung. Für verbriefte Anleihen gilt das Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) mit seinen eigenen Mechanismen. Die hier streitigen unverbrieften Namensschuldverschreibungen fallen aber nicht darunter. Damit greift das allgemeine Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – und zwar uneingeschränkt. Die Anleihebedingungen müssen sich am strengen Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB messen lassen, so wie jedes andere Kleingedruckte auch.

Die Klausel, die kippte

Beanstandet wurde eine Mehrheits- bzw. Änderungsklausel, die es erlaubte, die Rechte der Anleger nachträglich durch Beschluss zu ändern. Genau das hielt der Senat für intransparent: Der Anleger konnte bei Zeichnung nicht absehen, welche Belastungen bei späteren Änderungen der Bedingungen „möglicherweise auf ihn zukommen würden“. Wer nicht erkennen kann, worauf er sich einlässt, ist nicht wirksam gebunden – die Klausel ist unwirksam.

Die Kehrseite: der Anleger muss die Werthaltigkeit beweisen

So klar der Transparenz-Punkt für den Anleger ausgeht, so unbequem ist die zweite Hälfte der Entscheidung. Beim Schadensersatz trägt der Anleger die Beweislast dafür, dass der Emittent überhaupt hinreichend vermögend war, seine Verpflichtungen zu erfüllen – und zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt. Nützt die schönste unwirksame Klausel nichts, wenn am Ende bei einem insolventen Schuldner ohnehin nichts zu holen war. Der Anleger muss also die Werthaltigkeit darlegen und beweisen.

Was das für Anleger heißt

Zwei Lehren. Erstens: Der graue Kapitalmarkt ist kein rechtsfreier Raum – seine Klauselwerke stehen unter voller AGB-Kontrolle, und intransparente Änderungsvorbehalte halten ihr nicht stand. Zweitens: Ein gewonnener Klauselstreit ist nur die halbe Miete. Wer Geld sehen will, muss zeigen, dass beim Emittenten Geld war. Das verschiebt den Schwerpunkt der Prozessführung – weg vom reinen Klausel-Ping-Pong, hin zur harten Frage nach der Bonität.

Kurz gesagt

Volle AGB-Kontrolle für das Kleingedruckte, aber Beweislast für die Werthaltigkeit beim Anleger: Der BGH gibt mit der einen Hand und fordert mit der anderen. Für den geschädigten Zeichner heißt das, den Fall von Anfang an auf beiden Beinen aufzubauen – Transparenz und Bonität. Nur zusammen tragen sie.


Fundstellen: BGH, Urteil vom 18.01.2024 – III ZR 245/22; § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; zur Abgrenzung: Schuldverschreibungsgesetz (SchVG).

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