Bundesgerichtshof: Ansprüche einer kreditgebenden Bank fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren (Beschluss vom 26. Februar 2026…
#RichtigMosern – Die Wende: Die Tür nach Karlsruhe öffnet sich
Serie #RichtigMosern · Die Wende
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Anwalts hin lässt der Bundesgerichtshof die Revision gegen das Berufungsurteil zu – der Weg zur höchstrichterlichen Klärung ist frei (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – Aktenzeichen IX ZR 38/23)
Nach dem Tiefpunkt kam der erste Lichtstrahl. Das Oberlandesgericht hatte die Revision nicht zugelassen – doch bei einem Streitwert von fast 84.000 Euro stand der Weg zur Nichtzulassungsbeschwerde offen. Der von uns vertretene Anwalt beschritt ihn. Und der Bundesgerichtshof hörte zu.
Ein kurzer Beschluss mit großer Wirkung
Die Entscheidung selbst ist knapp – ein Satz genügt: Die Revision gegen das Berufungsurteil wird zugelassen. Doch dieser eine Satz bedeutet alles. Denn der Bundesgerichtshof lässt eine Revision nur zu, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts eine höchstrichterliche Entscheidung erfordert. Mit anderen Worten: Der IX. Zivilsenat hielt die aufgeworfene Frage für klärungsbedürftig – und für wert, in Karlsruhe entschieden zu werden.
Worum es gehen wird
Die Frage, die nun auf den Prüfstand kommt, ist genau jene, die sich seit dem Prolog durch die ganze Geschichte zieht: Darf ein Berufungsgericht dem Anwalt eine „objektiv aussichtslose“ Prozessführung vorwerfen und daraus über einen Anscheinsbeweis die Haftung herleiten – obwohl die maßgebliche Rechtsfrage nie höchstrichterlich geklärt worden war? Was das Oberlandesgericht bejaht hatte, sollte der Bundesgerichtshof nun grundlegend beantworten.
Kurz gesagt
Aus einem Satz wird Hoffnung: Der Bundesgerichtshof lässt die Revision zu und nimmt die entscheidende Grundsatzfrage an. Der Tiefpunkt war überstanden, die eigentliche Entscheidung stand noch aus – aber sie würde nun am höchsten Ort fallen. Fortsetzung folgt.
Fundstellen: BGH, Beschluss vom 26.10.2023 – IX ZR 38/23 (IX. Zivilsenat; Revision zugelassen, Streitwert 83.948,45 €). Angefochten: OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2023 – 17 U 422/21. Namen und Beteiligte anonymisiert.
