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Wer den Vertrieb verantwortet, haftet – der Altgesellschafter und die Prospekthaftung
Bundesgerichtshof konkretisiert die Prospekthaftung im weiteren Sinne: Der vertriebsverantwortliche Gründungsgesellschafter einer Publikums-KG haftet den Anlegern persönlich (Urteile vom 27. Juni 2023 – Aktenzeichen II ZR 57/21, 58/21 und 59/21)
Erinnern Sie sich an unseren Beitrag „Zwei Senate, ein Anleger“? Dort ging es um den Streit, ob sich Fondsanleger auf die Prospekthaftung im weiteren Sinne berufen dürfen. Der II. Zivilsenat baut seine Linie nun weiter aus – und beantwortet die Anschlussfrage: Wer genau haftet den Anlegern eigentlich? Antwort: derjenige, der den Vertrieb verantwortet.
Worum es ging
Anleger hatten sich an einer Publikums-Kommanditgesellschaft beteiligt, die in US-Immobilien investierte. Als die Anlage enttäuschte, nahmen sie nicht irgendeinen Hintermann in Anspruch, sondern einen Gründungsgesellschafter – mit dem Vorwurf, bei der Einwerbung sei falsch oder unvollständig aufgeklärt worden. Der BGH musste klären, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Altgesellschafter persönlich einstehen muss.
Die Linie: Verantwortung für den Vertrieb
Die Prospekthaftung im weiteren Sinne wurzelt in der vorvertraglichen Pflichtverletzung (§§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB). Nach dem BGH trifft sie den Gründungsgesellschafter dann, wenn er entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an die Anleger übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt. Maßgeblich ist also nicht der Gesellschaftertitel, sondern die tatsächliche Rolle beim Einwerben der Anleger.
Die Grenze: bloße Konzernnähe genügt nicht
Ebenso wichtig ist, wen es nicht trifft. Eine bloße gesellschaftsrechtliche Verbindung zu einer Vertriebsgesellschaft reicht nicht aus. Es kommt auf die geschäftsführende Vertriebsverantwortung an – wer nur im Hintergrund mit der Vertriebsfirma verflochten ist, ohne den Vertrieb zu lenken, haftet aus diesem Grund noch nicht. Der Senat zieht die Linie damit sauber zwischen Verantwortung und bloßer Nähe.
Was das für Anleger heißt
Für geschädigte Fondszeichner erweitert sich der Kreis möglicher Anspruchsgegner – aber gezielt. Es lohnt der genaue Blick, wer beim konkreten Fonds den Vertrieb tatsächlich in der Hand hatte: Wer die Anleger einwarb oder den Vertrieb steuerte, ist ein aussichtsreicher Adressat; wer nur firmierte, in der Regel nicht. Das verlangt Aufklärung der Vertriebsstruktur schon vor der Klage – dort entscheidet sich, gegen wen sie sich richten muss.
Kurz gesagt
Nicht der Titel haftet, sondern die Rolle: Der Gründungsgesellschafter, der den Vertrieb verantwortet, steht den Anlegern aus Prospekthaftung im weiteren Sinne ein – bloße Konzernnähe nicht. Der II. Zivilsenat hält Kurs und macht die Haftung dort fest, wo die Verantwortung wirklich lag.
Fundstellen: BGH, Urteile vom 27.06.2023 – II ZR 57/21, II ZR 58/21 und II ZR 59/21; §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Vgl. den früheren Beitrag „Zwei Senate, ein Anleger“ (2022).
