Bundesgerichtshof: Ansprüche einer kreditgebenden Bank fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren (Beschluss vom 26. Februar 2026…
#RichtigMosern – Prolog: Als der Deckungsprozess verloren ging
Serie #RichtigMosern · Teil 1 · Prolog
Anleger scheitern mit dem Versuch, den Berufshaftpflichtversicherer der insolventen Treuhänderin in Anspruch zu nehmen – die Nichtzulassungsbeschwerde wird verworfen, doch die entscheidende Rechtsfrage bleibt höchstrichterlich offen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Juni 2015 – Aktenzeichen IV ZR 248/14)
Jede lange Geschichte hat einen Anfang, den man erst später richtig versteht. Diese hier beginnt mit einem verlorenen Prozess – und mit einer Frage, die kein Gericht abschließend beantwortete. Genau diese offene Frage wird Jahre später den Ausschlag geben. Der Reihe nach.
Die Ausgangslage
Anleger hatten sich über eine Treuhänderin – eine Steuerberatungsgesellschaft, zugleich Gründungsgesellschafterin – an einem Fonds beteiligt. Als die Beteiligung scheiterte und die Treuhänderin in die Insolvenz fiel, gaben die Anleger nicht auf: Sie nahmen den Berufshaftpflichtversicherer der Treuhänderin ins Visier. Die Idee war naheliegend – die Treuhänderin hatte ihre Aufklärungspflichten verletzt, dafür sollte ihre Berufshaftpflicht einstehen.
Woran es scheiterte
Die Gerichte sahen das anders. Die Tätigkeit der Treuhänderin, so das Landgericht und das Oberlandesgericht, habe Züge einer geschäftsführenden Treuhand getragen – und solches unternehmerisches Handeln sei vom Versicherungsschutz für den steuerberatenden Beruf gerade ausgenommen (§ 4 Nr. 6 der Versicherungsbedingungen). Der Deckungsanspruch bestehe deshalb nicht. Die Berufung wurde zurückgewiesen, und der Bundesgerichtshof verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde.
Der Haken an der Niederlage
Und hier liegt der Kern, der später alles trägt: Der Bundesgerichtshof verwarf die Beschwerde als unzulässig – schlicht, weil der Wert der Beschwer die Grenze von 20.000 Euro nicht überschritt. Die eigentliche Streitfrage – ob die Berufshaftpflicht für diese Treuhandtätigkeit deckt – hat er damit gar nicht entschieden. Der Zusatz, die Beschwerde wäre „auch unbegründet“, stand ohne nähere Begründung da und trug die Entscheidung nicht.
Mit anderen Worten: Die entscheidende Rechtsfrage blieb höchstrichterlich ungeklärt. Man hatte verloren – aber niemand hatte je maßgeblich gesagt, dass die Sache von vornherein aussichtslos gewesen sei.
Warum das später zählt
Für die Anleger war der Prozess damit beendet. Für den Rechtsanwalt, der sie vertreten hatte, begann das eigentliche Drama erst. Denn seine Rechtsschutzversicherung – die die Verfahren zuvor bereitwillig gedeckt hatte – wird ihm bald genau diese Rechtsverfolgung vorwerfen: als „von vornherein aussichtslos“. Ob dieser Vorwurf trägt, wenn die Rechtsfrage nie höchstrichterlich geklärt war, ist die Frage, um die sich die nächsten Folgen drehen.
Kurz gesagt
Ein verlorener Deckungsprozess – aber eine offene Rechtsfrage. Diese Unterscheidung klingt spitzfindig. Sie wird über Jahre und mehrere Instanzen hinweg entscheiden, ob ein Anwalt für die „aussichtslose“ Führung eines Prozesses haftet, den in Wahrheit niemand je für zweifelsfrei aussichtslos erklärt hat. Fortsetzung folgt.
Fundstellen: BGH, Beschluss vom 24.06.2015 – IV ZR 248/14 (Nichtzulassungsbeschwerde verworfen; Streitwert/§ 4 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO); Vorinstanzen LG Köln – 20 O 431/12 und OLG Köln – 9 U 157/13 (§ 522 ZPO); § 4 Nr. 6 AVB-S. Namen und Beteiligte anonymisiert.
