Überspringen zu Hauptinhalt

#RichtigMosern – Der erste Sieg: Ein Nein zum „aussichtslos“

Serie #RichtigMosern · Der erste Sieg

Das Landgericht weist die erste Regressklage der Rechtsschutzversicherung ab – der Vorwurf, der Anwalt habe eine aussichtslose Prozessführung betrieben, verfängt nicht (Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 24. Juli 2020 – Aktenzeichen 3 O 13/19)

Nach der verlorenen Vorgeschichte kam die Rechnung – aber nicht für die Anleger, sondern für ihren Anwalt. Die Rechtsschutzversicherung, die die früheren Verfahren gedeckt hatte, verlangte ihr Geld zurück: von dem Rechtsanwalt, der die Prozesse geführt hatte. Ihr Vorwurf: Er habe die Mandanten in eine von vornherein „aussichtslose“ Rechtsverfolgung getrieben. Der erste dieser Regressprozesse endete mit einem klaren Ergebnis.

Worum es ging

Der Versicherungsnehmer hatte sich – über die bekannte Treuhandkonstruktion – an dem Prozesskostenfonds beteiligt. Als die Beteiligung scheiterte, führte der Anwalt für ihn die Verfahren gegen den Berufshaftpflichtversicherer der insolventen Treuhänderin. Diese Verfahren gingen verloren. Nun sollte der Anwalt die von der Versicherung getragenen Kosten ersetzen – mit dem Argument, er hätte von der Klage abraten müssen.

Die Entscheidung

Das Landgericht wies die Klage ab und legte der Rechtsschutzversicherung die Kosten auf. Es folgte dem zentralen Vorwurf nicht: Aus der bloßen Tatsache, dass die früheren Prozesse verloren gingen, ließ sich eine schuldhafte Falschberatung des Anwalts gerade nicht herleiten. Ein Prozess, der scheitert, ist nicht automatisch ein Prozess, den man nie hätte führen dürfen.

Der rote Faden

Damit klingt bereits an, was sich durch die ganze Auseinandersetzung ziehen wird: Der Regress steht und fällt mit der Behauptung einer objektiven Aussichtslosigkeit der früheren Verfahren. Und genau die ließ sich nicht belegen, solange die maßgebliche Rechtsfrage nie abschließend geklärt worden war. Das Landgericht machte hier den Anfang – der erste Punkt für die Verteidigung.

Kurz gesagt

Verlieren ist nicht dasselbe wie Unrecht haben. Das Landgericht erteilte dem Regress der Rechtsschutzversicherung eine klare Absage und wies die erste Klage ab. Es sollte nicht die letzte Entscheidung in dieser Sache bleiben. Fortsetzung folgt.


Fundstellen: LG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2020 – 3 O 13/19 (Klage abgewiesen, Entscheidung im schriftlichen Verfahren, § 128 Abs. 2 ZPO). Namen und Beteiligte anonymisiert.

An den Anfang scrollen