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#RichtigMosern – Kein Nick-Esel: Die Treuhänderin haftet (Kölner Klüngel II · Folge 2)

Serie #RichtigMosern · Kölner Klüngel II · Folge 2

Der Bundesgerichtshof stellt klar: Wer als Treuhänderin mithält und mitverdient, haftet den Anlegern auch mit.

Ein Kommentar von Michael R. Moser und Prof. Dr. Darius O. Schindler · zu BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 – II ZR 193/11 und II ZR 9/12

Es gibt eine bequeme Selbstbeschreibung, mit der sich Treuhänder gern aus der Verantwortung stehlen: Man sei doch nur der Verwalter, der ausführt, was die Treugeber wollen – ein „Nick-Esel“ ohne eigenes Ermessen, ohne eigenes Interesse, ohne eigene Haftung. Der Bundesgerichtshof hat dieser Selbstbeschreibung im Juli 2013 eine klare Grenze gezogen.

Etikett und Wirklichkeit

Die Treuhänderin des hier interessierenden Fonds – eine Steuerberatungsgesellschaft – trug das Etikett „Treuhandkommanditistin“. In Wirklichkeit war sie mehr: Sie war selbst Gesellschafterin, als die ersten Anleger beitraten, sie hielt einen eigenen Anteil, sie bezog für ihre Dienste ein einmaliges Entgelt und eine jährliche Vergütung, und sie konnte Angebote auf Abschluss von Treuhandverträgen annehmen oder ablehnen. Kurz: Sie war kein bloßer Erfüllungsgehilfe fremden Willens, sondern eine Figur mit eigenem Gewicht im Gesellschaftsgefüge.

Das Beweismaterial: der Senat im Wortlaut

Der Bundesgerichtshof formuliert es unmissverständlich:

„Die Schuldnerin hielt vielmehr auch jeweils einen eigenen Anteil. Damit war sie nicht nur Treuhandgesellschafterin (…). Die Schuldnerin haftet vielmehr – auch – als ‚normale‘ Gesellschafterin. Ihr kommen die Haftungserleichterungen für rein kapitalistische Anleger nicht zugute. Anders als jene verfolgt sie nicht ausschließlich Anlageinteressen.“

Und weiter, gegen den Einwand, der Anleger sei ja nur mittelbar über die Treuhänderin beteiligt gewesen: Auch das sei ohne Bedeutung, denn nach der Ausgestaltung der Verträge sollte der Anleger im Innenverhältnis so stehen, „als wäre er – unmittelbarer – Gesellschafter„.

Was daraus folgt

Damit stand fest, was die Anleger über Jahre behauptet hatten: Die Treuhänderin war prospektverantwortlich und musste über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände aufklären – auch über die verschwiegenen Vorstrafen des Verantwortlichen. Der Bundesgerichtshof erklärte zudem die Freizeichnungsklausel, mit der sich die Treuhänderin im Beitrittsangebot aus der Haftung stehlen wollte, für nichtig. Ein doppelter Sieg für die Geschädigten.

Der Haken, den noch niemand sah

Und doch trug dieser Sieg den Keim des nächsten Streits bereits in sich. Denn dieselbe Feststellung, die die Treuhänderin haften ließ – sie handelte auch im eigenen Interesse, hielt einen eigenen Anteil –, würde Jahre später zur Waffe der Gegenseite: War eine solche Tätigkeit überhaupt noch vom Versicherungsschutz der Berufshaftpflicht umfasst, oder war sie „unternehmerisch“ und damit ausgeschlossen? Wer 2013 gewann, ahnte noch nicht, an welcher Front 2015 der eigentliche Kampf tobte.

Kurz gesagt

Kein Nick-Esel, sondern Mitgesellschafterin: Der Bundesgerichtshof nimmt die Treuhänderin beim Wort ihrer tatsächlichen Rolle und lässt sie haften. Ein klarer Punkt für die Anleger – und zugleich die Vorlage für das kölsche Nachspiel, das die nächste Folge erzählt. Fortsetzung folgt.


Fundstellen: BGH, Urteile vom 09.07.2013 – II ZR 193/11 und II ZR 9/12 (Prospekthaftung der Treuhandkommanditistin, Nichtigkeit der Freizeichnungsklausel); §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Zitate aus der Entscheidung; Beteiligte anonymisiert.

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