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Die Uhr tickt erst am Schluss – der BGH und die Verjährung beim Prämiensparen

Beim Prämiensparen beginnt die Verjährung der Nachzahlungsansprüche erst mit dem Ende des Sparvertrags – nicht schon mit den laufenden Zinsgutschriften. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 23. September 2025 – Aktenzeichen XI ZR 29/24)

Bei vielen Prämiensparverträgen waren die Zinsanpassungsklauseln unwirksam; an ihre Stelle tritt ein Referenzzins, an dem der variable Zins auszurichten ist. Daraus ergeben sich für die Sparer Ansprüche auf Nachzahlung zu niedrig gutgeschriebener Zinsen. Die für die Praxis entscheidende Frage war zuletzt aber eine andere: Sind diese Ansprüche nicht längst verjährt?

Die Entscheidung

In einer Musterfeststellungsklage hat der XI. Zivilsenat das geklärt. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB) beginnt frühestens mit der Beendigung des Sparvertrags – sei es durch Zeitablauf, durch Kündigung oder durch einvernehmliche Aufhebung. Nicht die einzelne jährliche Zinsgutschrift setzt die Frist in Gang, sondern erst das Vertragsende. Das verschiebt den Fristbeginn oft um Jahre nach hinten.

Was das praktisch bedeutet

Für viele Sparer sind die Ansprüche damit noch offen. Endete ein Vertrag – etwa durch eine (häufig unzulässige) Kündigung der Sparkasse – im Jahr 2023, verjähren die Ansprüche erst mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Gerade bei sehr langlaufenden Verträgen summieren sich über die Jahrzehnte hohe Beträge; Nachzahlungen im vier- bis fünfstelligen Bereich sind keine Seltenheit.

Der Rahmen beim Referenzzins

Der Senat bestätigt zugleich die Rangfolge der heranzuziehenden Referenzzinsen – vorrangig die Renditen von Bundeswertpapieren mit langer Laufzeit – und die Verhältnismethode: Der prozentuale Abstand zwischen dem Sparzins und dem Referenzzins, wie er bei Vertragsschluss bestand, bleibt über die Laufzeit gewahrt.

Was Betroffene tun sollten

Wer einen alten oder gekündigten Prämiensparvertrag hat, sollte jetzt handeln: Die Verjährung läuft zwar, hat aber in vielen Fällen noch nicht zugeschlagen. Sinnvoll ist, die Zinsgutschriften auf Basis des maßgeblichen Referenzzinses nachrechnen zu lassen, den Anspruch zu beziffern und ihn rechtzeitig geltend zu machen – bevor am Jahresende die Frist doch noch abläuft. Denn anders als beim Zins gilt bei der Verjährung: Wer zu lange wartet, verliert.

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