Bundesgerichtshof, Urteile vom 15. Januar 2013 – XI ZR 22/12 und vom 5. Mai 2015…
Sparen kostet extra? – der BGH kippt das Jahresentgelt beim Bausparen
Bausparkassen dürfen in der Ansparphase kein jährliches „Jahresentgelt“ verlangen – die entsprechende Klausel ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 15. November 2022 – Aktenzeichen XI ZR 551/21)
Viele Bausparkassen erhoben in der Ansparphase – der Zeit, in der der Kunde anspart, bevor er das Bauspardarlehen in Anspruch nimmt – ein jährliches Entgelt, oft im Bereich von einigen Euro pro Jahr. Ein Verbraucherschutzverband hielt die zugrunde liegende Klausel für unzulässig und klagte auf Unterlassung.
Die Entscheidung
Der XI. Zivilsenat gab ihm recht. Das Jahresentgelt ist eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede und benachteiligt die Kunden unangemessen (§ 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB). Der Grund: Mit dem Entgelt lässt sich die Bausparkasse Tätigkeiten bezahlen, die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringt – etwa die Verwaltung des Bausparkollektivs. Ein solches laufendes Entgelt weicht vom gesetzlichen Leitbild ab, wonach derartige Aufwände nicht gesondert auf den Kunden abgewälzt werden dürfen.
Was Betroffene tun können
Wer ein solches Jahresentgelt gezahlt hat, kann es grundsätzlich zurückfordern – als Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB), begrenzt durch die regelmäßige Verjährung. Ein Blick in die Bausparabrechnungen der vergangenen Jahre lohnt sich also; die Beträge summieren sich über eine lange Ansparphase durchaus.
Teil einer klaren Linie
Das Urteil steht in einer Reihe von Entscheidungen gegen laufende Bankentgelte – von den Kontoführungsgebühren über die Verwahrentgelte bis später zu den Jahresentgelten bei Riester-Bausparverträgen. Die Botschaft ist stets dieselbe: Für das bloße Verwalten im eigenen Interesse darf ein Institut kein gesondertes Entgelt kassieren.
Einordnung
Für Bausparerinnen und Bausparer ist das eine gute Nachricht mit Ansage: Was jahrelang selbstverständlich abgebucht wurde, war rechtlich nicht haltbar. Wer noch einen laufenden oder kürzlich beendeten Bausparvertrag hat, sollte die Entgeltposten prüfen – und im Zweifel die Erstattung verlangen, bevor die Verjährung greift. Bei Fragen rund um Kapitalanlagen und Bankgeschäfte, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – ich berate Sie gerne!
