Die Juragent-Mandanten sind von ihrem fehlgeschlagenen Investment bereits tief geläutert. Die Schadensersatzklagen gegen die Juragent…
Juragent PKF IV – Rundbrief der 4LiF vom 26.04.2015
Die Juragent-Anleger kommen nicht zur Ruhe, jedenfalls jene, die in die ursprüngliche „Vierte Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG“ (PKF IV) investiert haben. Der Fonds firmiert seit einiger Zeit unter „Vierte LiF GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG“. Die persönlich haftende Gesellschafterin (ursprünglich Juragent Verwaltungs-GmbH) ist ebenso schon seit geraumer Zeit die „4 LiF Company GmbH“ mit Sitz in Berlin. Deren Geschäftsführer, Sebastian Krüger, ist den Juragent-Anlegern ein „alter Bekannter“. Schon unter Vorstand Mirko Heinen war Krüger tätig.
Jetzt berichtet die „4 LiF Company GmbH“ (im weiteren kurz „4LiF“) in einem Rundbrief vom 26.04.2015 an alle Anleger, u.a. von der Insolvenz der JuraSwiss S.A. in der Schweiz und der Notwendigkeit, an die Anleger ausgezahlte Garantieausschüttungen zurückzuverlangen.
Über das Vermögen der „JuraSwiss S.A.“ wurde nach Mitteilungen der 4LiF im August 2014 das Konkursverfahren wegen bilanzieller Überschuldung eröffnet. Zwischenzeitlich ist das Konkursamt mit der Sichtung und Zusammenstellung angemeldeter Forderungen betraut (sog. Kollokationsplan nach schweizerischem Konkursrecht).
In diesem Konkursverfahren hat die 4LiF die stolze Summe von 13.081.431,59 Euro angemeldet. Mancher Anleger wird sich erinnern, dass seinerzeit Mirko Heinen Gelder von der Juragent AG in die Schweiz zu just jener „JuraSwiss S.A.“ transferierte. Die Zeitschrift Finanztest berichtete hierüber.
Auf die Frage der „Anspruchskonkurrenz“ zwischen der 4LiF und der Juragent AG i.I. wird in dem Rundschreiben interessanter Weise nicht eingegangen. Wie bekannt, beansprucht auch die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Juragent AG, Dr. Petra Hilgers, die in die Schweiz transferierten Gelder für „ihre“ Insolvenzmasse.
Die 4LiF hatte in 2014 von der JuraSwiss knapp 750.000 Euro erhalten und für den eigenen „Geschäftsbetrieb“ verwendet. In dem Rundschreiben werden rund 523.000 Euro deklariert, weitere 226.481,51 Euro seien für den „laufenden Geschäftsbetrieb“ ausgegeben worden. Aufgeschlüsselt oder erklärt wird der Betrag hingegen nicht.
Das Rundschreiben, das nur die Unterschrift von Geschäftsführer Sebastian Krüger trägt, aber angeblich „mit dem kompletten Beirat des PKF IV, den Steuerberatern und einigen Vermittlern“ abgestimmt sein soll, will den Anlegern die Notwendigkeit eines Sanierungsbeitrages in Form der Rückzahlung von erhaltenen (oder teilweise eingeklagten und vollstreckten) Garantieausschüttungen nahelegen.
Zur Verdeutlichung der wirtschaftlichen Lage der 4LiF bzw. des PKF IV werden Ansprüche des Fonds dargestellt. Neben dem (fraglichen) Anspruch gegen die JuraSwiss S.A. in Höhe von mehr als 13 Millionen Euro findet sich darunter auch eine Forderung aus Vorsteuererstattung von mehr als 3,7 Millionen Euro. Über die Realisierung dieser Forderung sucht man in dem Schreiben vergebens Informationen. Statt dessen wird die Zusammenarbeit mit dem „Schutzverein für Rechte von Investoren e.V.“ im Rundschreiben betont. Im Impressum der Internetpräsenz dieses Vereins finden Sie als Verantwortlichen: Sebastian Krüger. Ein Zufall?
Belastbare Zahlen zur finanziellen Situation des PKF IV werden auch in diesem Rundschreiben nicht dargestellt. Geschrieben wird von „Unwägbarkeiten im Hinblick auf die Dauer des Schweizer Konkursverfahrens“ – wohl nicht nur die „Dauer“ sondern auch der Anspruch an sich ist fraglich. Deswegen sollten die Anleger eine (nicht näher dargestellte) Insolvenzgefahr abwenden und erhaltene Garantieausschüttungen zurückzahlen.
Aufgrund der aktuell verfügbaren Informationen ist nicht zu erkennen, dass die Garantieausschüttungen nicht aus Gewinnen erwirtschaftet wurden. Auch blendet das Rundschreiben aus, dass Anleger, die Garantieausschüttungen aufgrund von rechtskräftigen Urteilen erhalten haben u.U. nach Par. 94 Insolvenzordnung gegen Forderungen des Insolvenzverwalters aufrechnen könnten.
Wir sehen derzeit keine Veranlassung, unseren Mandanten zu irgendeiner Reaktion auf diesen Rundbrief zu raten.