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Auch Firmen zahlen zu viel – der BGH kippt das Bearbeitungsentgelt beim Unternehmerkredit

Dass Banken von Verbrauchern kein pauschales Bearbeitungsentgelt für einen Kredit verlangen dürfen, war seit 2014 geklärt. Nun hat der Bundesgerichtshof denselben Maßstab auch für Darlehen an Unternehmer angelegt – und eine millionenschwere Praxis beendet (Urteile vom 4. Juli 2017 – Aktenzeichen XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).

Worum es geht

Über Jahre hatten Banken bei der Kreditvergabe zusätzlich zum Zins ein einmaliges Bearbeitungsentgelt berechnet – oft ein Prozentsatz der Darlehenssumme. Für Verbraucherkredite hatte der Bundesgerichtshof (Abk. BGH), das höchste deutsche Zivilgericht, solche Klauseln bereits 2014 für unwirksam erklärt. Offen blieb, ob dasselbe auch gilt, wenn nicht ein Verbraucher, sondern ein Unternehmer den Kredit aufnimmt – bei dem das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Abk. AGB), also der vorformulierten Vertragsklauseln, weniger streng ist.

Die beanstandete Klausel

Im Streit stand eine denkbar schlichte Formulierung. In den Darlehensverträgen eines Unternehmers hieß es: „Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss EUR 10.000 €“. Der Kunde sollte dieses Entgelt zusätzlich zu den Zinsen entrichten – unabhängig davon, wie lange der Kredit tatsächlich lief.

Die Entscheidung

Der XI. Zivilsenat entschied, dass eine solche Klausel auch gegenüber Unternehmern „der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt und … unwirksam“ ist (§ 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Abk. BGB). Der Grund: Sie weicht vom gesetzlichen Leitbild des Darlehens ab, das nach § 488 BGB „ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung“ vorsieht. Mit dem Bearbeitungsentgelt wälze die Bank dagegen „Kosten auf den Kläger ab, die für die Erfüllung ihrer Hauptleistungspflicht anfallen“ – also für Tätigkeiten, die sie ohnehin im eigenen Interesse erbringt. Dem Einwand der Banken, in ihrer Branche sei ein solches Entgelt üblich und daher als Handelsbrauch hinzunehmen, erteilte der Senat eine klare Absage: „Allein die Tatsache, dass in einer Vielzahl von gleichartigen Verträgen eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird, kann mithin die Existenz eines Handelsbrauchs nicht belegen.“

Die Verjährung – und was das für Betroffene bedeutet

Praktisch entscheidend ist, bis wann zu viel gezahlte Entgelte noch zurückverlangt werden können. Hier greifen zwei Fristen ineinander.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt nicht schon mit der Zahlung, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Wichtig – und für viele überraschend: Dieser Fristbeginn hängt nicht davon ab, wann der einzelne Kunde persönlich von der Sache erfährt. Der Bundesgerichtshof knüpft ihn vielmehr an den Zeitpunkt, ab dem eine Rückforderung objektiv zumutbar war – und der begann nach der Entscheidung erst „mit dem Schluss des Jahres 2011″. Wer also erst jetzt, im Jahr 2017, von der Möglichkeit einer Rückforderung liest, setzt die Frist damit nicht neu für sich in Gang: Für länger zurückliegende Entgelte war die Drei-Jahres-Frist regelmäßig bereits Ende 2014 abgelaufen. Aussicht auf Erfolg besteht daher vor allem noch für Entgelte aus jüngerer Zeit, bei denen die Frist bislang nicht verstrichen ist.

Unabhängig von jeder Kenntnis gilt zusätzlich eine absolute Höchstfrist von zehn Jahren, gerechnet ab der Entstehung des Anspruchs – also ab der Zahlung des Entgelts (§ 199 Abs. 4 BGB). Ist sie verstrichen, ist eine Rückforderung in jedem Fall ausgeschlossen, selbst wenn der Betroffene von der Rechtslage nie etwas wusste. Weil beide Fristen zusammenspielen und ihre Berechnung im Einzelfall heikel ist, sollten Betroffene ihre Kreditunterlagen zügig prüfen lassen.

Einordnung

Mit diesen Urteilen weitete der BGH seine verbraucherfreundliche Linie auf den Firmenkunden aus. Auch Unternehmen, die in der Vergangenheit ein pauschales Bearbeitungsentgelt gezahlt haben, können dieses grundsätzlich zurückfordern. Angesichts der hohen Beträge – im entschiedenen Fall zehntausend Euro je Vertrag – lohnt sich der Blick in alte Kreditunterlagen. Entscheidend ist dann, ob die Rückforderung noch innerhalb der Verjährungsfristen geltend gemacht werden kann.

Fundstelle: BGH, Urteile v. 04.07.2017 – XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16.

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