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Ein Versprechen macht ein Bankgeschäft – die BaFin und das unerlaubte Einlagengeschäft

Wer von vielen Menschen Geld einsammelt und ihnen feste Rückzahlung samt Verzinsung verspricht, betreibt ein Bankgeschäft – und braucht dafür eine Erlaubnis. Ein Fall aus dem Februar 2020 zeigt, wie die BaFin gegen solche Geschäfte ohne Erlaubnis vorgeht und was das für die betroffenen Geldgeber bedeutet.

Worum es geht

Das Einlagengeschäft gehört zum Kern dessen, was nur Banken erlaubt ist. Das Kreditwesengesetz (Abk. KWG), das zentrale Aufsichtsgesetz über Banken und Finanzdienstleister, versteht darunter die Annahme fremder Gelder als Einlagen, wenn ein unbedingter Anspruch auf Rückzahlung besteht (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG). Wer das gewerbsmäßig tut, braucht nach § 32 KWG eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Abk. BaFin), der deutschen Aufsichtsbehörde über Banken und Finanzdienstleister. Fehlt sie, kann die BaFin einschreiten – unabhängig davon, ob der Anbieter sich der Erlaubnispflicht überhaupt bewusst war.

Der Fall

Mit Bescheid vom 3. Februar 2020 ging die BaFin gegen Jürgen Burchert aus Staufen vor. Der Grund: Er hatte von Anlegern Geld eingesammelt und ihnen dafür die Rückzahlung samt Zinsen zugesagt. In der Meldung der BaFin heißt es dazu:

„Herr Burchert nahm Gelder mit dem mündlich abgegebenen Versprechen der unbedingten Rückzahlung und der Verzinsung der Gelder entgegen.“

Genau dieses Muster – Geld gegen das feste Versprechen von Rückzahlung und Zins – erfüllt den Tatbestand des Einlagengeschäfts. Dass die Zusage nur mündlich erfolgte, ändert daran nichts; auf die Form kommt es nicht an, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt der Abrede. Name und Ort wurden zuerst von der BaFin veröffentlicht (BaFin-Verbrauchermitteilung vom 18. Februar 2020). Einen konkreten Betrag der eingesammelten Gelder oder einen bezifferten Schaden nennt die Meldung nicht.

Die Anordnung

Weil die erforderliche Erlaubnis fehlte, ordnete die BaFin an, „das Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln“. Abwicklung bedeutet hier: Die eingesammelten Gelder sind an die Geldgeber zurückzuzahlen. Die BaFin macht solche Maßnahmen öffentlich, um andere Anleger zu warnen und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Ansprüche zu prüfen.

Was das für Geldgeber bedeutet

Für Anleger ist die Botschaft doppelt. Zum einen ist ein hoch verzinstes „Anlageangebot“ ohne BaFin-Erlaubnis ein deutliches Warnsignal – die Erlaubnispflicht dient gerade dazu, seriöse von unseriösen Anbietern unterscheidbar zu machen. Zum anderen bedeutet die angeordnete Rückzahlung nicht, dass das Geld auch tatsächlich noch vorhanden ist; ist es verbraucht oder verloren, hilft die aufsichtsrechtliche Anordnung allein nicht weiter, und es kommt auf die zivilrechtliche Durchsetzung und mögliche Schadensersatzansprüche an. Wer in ein solches Geschäft Geld gegeben hat, sollte seine Ansprüche zügig sichern. Wenn Sie von einer BaFin-Maßnahme wegen unerlaubter Bankgeschäfte betroffen sind, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – ich berate Sie gerne!

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