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Geld am Schalter kostet – aber nicht beliebig viel: der BGH und das Schalterentgelt
Banken dürfen für das Ein- und Auszahlen von Bargeld am Schalter ein Entgelt verlangen – aber nicht in beliebiger Höhe. Der Bundesgerichtshof erlaubt solche Gebühren, unterwirft sie gegenüber Verbrauchern aber einer strengen Angemessenheitskontrolle (Urteil vom 18. Juni 2019 – Aktenzeichen XI ZR 768/17).
Worum es geht
Wer am Bankschalter Bargeld einzahlt oder abhebt, findet dafür heute häufig eine Gebühr auf dem Kontoauszug. Ein Verbraucherschutzverband hielt eine solche Klausel für unwirksam und wollte erreichen, dass eine bestimmte Zahl solcher Vorgänge – sogenannte Freiposten – kostenlos bleiben muss. Der Bundesgerichtshof (Abk. BGH), das höchste deutsche Zivilgericht, hatte zu klären, ob Bareinzahlung und Barauszahlung am Schalter überhaupt bepreist werden dürfen – und wenn ja, in welchen Grenzen.
Die Entscheidung
Der XI. Zivilsenat stellte klar: Bareinzahlung und Barauszahlung sind Zahlungsdienste, und für einen Zahlungsdienst darf grundsätzlich ein Entgelt verlangt werden. Nach dem seit 2009 geltenden Zahlungsdiensterecht gilt, dass „für die Erbringung eines Zahlungsdienstes … das vereinbarte Entgelt zu entrichten ist“. Damit gab der Senat seine frühere, strengere Rechtsprechung auf: Eine bestimmte Zahl kostenloser Freiposten muss die Bank nicht mehr zwingend gewähren.
Die Grenze: nur transaktionsbezogene Kosten
Die Freiheit der Banken ist aber begrenzt. Gegenüber Verbrauchern unterliegt die Höhe des Entgelts der richterlichen Angemessenheitskontrolle. In sie darf nur einfließen, was tatsächlich durch den einzelnen Zahlungsvorgang veranlasst ist – die transaktionsbezogenen Kosten. Allgemeine Betriebskosten dagegen dürfen nicht auf den Kunden umgelegt werden. Ausdrücklich nennt der BGH hier „allgemeine Personalkosten und Kosten für Schulungen und Geräte“, die gerade nicht in die Kalkulation eines angemessenen Entgelts gehören. Ein Entgelt, das solche Gemeinkosten einpreist, ist unwirksam.
Einordnung
Das Urteil hält die Waage zwischen zwei berechtigten Interessen. Banken dürfen für eine tatsächlich erbrachte Dienstleistung ein Entgelt nehmen – auch das Abheben und Einzahlen am Schalter ist nicht umsonst zu haben. Zugleich schützt der BGH die Kunden davor, dass über eine solche Gebühr die allgemeinen Betriebskosten des Instituts umgelegt werden. Wer sein Konto führt, sollte einen Blick auf die Entgeltklauseln werfen: Nicht jede Schaltergebühr hält der Angemessenheitskontrolle stand.
Fundstelle: BGH, Urteil v. 18.06.2019 – XI ZR 768/17 (Pressemitteilung Nr. 81/2019; NJW 2019, 3771).
