Ganz aktuell grassieren augenscheinlich fingierte bzw. betrügerische Aufforderungsschreiben einer angeblichen Anwaltskanzlei "Dr. Herzog & Partner"…
Insolvenz-Welle befürchtet
Die Gesamtverschuldung hat einen direkten Einfluss auf die Handlungsfähigkeit der Unternehmen und ganzer Länder und Regionen. Die Weltbank hält jahrzehntelange (05.02.2021 – Jahresbericht 2020 – globale Wirtschaftsauswirkungen) Auswirkungen der Corona-Pandemie für sehr wahrscheinlich. Hinzu kommt; die Pandemie hat die Verschuldungsrisiken für die Weltwirtschaft, besonders aber in den Entwicklungs- und Schwellenländern erheblich verschärft. In den Industrieländern betrüge die Verschuldung bereits 83 % des BIP und steigere sich in 2021 voraussichtlich auf 100 %. (277 Billionen US-Dollar sei die Gesamtverschuldung, Institute of International Finance IIF, Nov. 2020)
„Schuldenabbau“ gelingt erfahrungsgemäß nur mit steigender Effizienz und Wirtschaftswachstum; der Wachstumsmotor war über Jahrzehnte der Mittelstand. Nur, wie leistungsfähig ist dieser Mittelstand noch, wenn sich Unternehmen des Mittelstandes selbst aber auch die Verbraucher unter der Schuldenlast leiden. Wegen der globalen wirtschaftlichen Auswirkungen wird eine Welle von Insolvenzanträgen noch im Laufe des Jahres 2021 erwartet…
Insolvenzantragspflicht ab 01.05.2021
Die Bundesregierung hat in Folge der Corona-Pandemie die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt und diese Aussetzung (zunächst) verlängert bis Ende April 2021.
Die Verlängerung kommt den Schuldnern zugute, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt aber nur, wenn die Krise pandemiebedingt ist und mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist. Schließlich muss durch die staatlichen Gelder eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen.
bundesregierung.de (Abruf 27.02.2021)
Unternehmer und Geschäftsführer aufgepasst
Unternehmer und Geschäftsführer sind in der Verantwortung, sich einen tagesaktuellen Überblick über die Verschuldungssituation ihres Unternehmens zu verschaffen und sie müssen ohne schuldhaftes Zögern innerhalb der gesetzlichen Fristen bei Vorliegen der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen. Ansonsten droht den Geschäftsführern die persönliche Haftung.
Bleiben Sie gelassen in diesen bewegten Zeiten und bleiben Sie gesund!