Die Juragent-Mandanten sind von ihrem fehlgeschlagenen Investment bereits tief geläutert. Die Schadensersatzklagen gegen die Juragent…
Juragent PKF IV – Garantieausschüttung von 6 % noch zu holen?
Dieser Tage wendet sich eine Anwaltskanzlei von Kollegen aus München und Berlin mit einem Rundschreiben an alle Anleger des PKF IV (Vierte Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG; jetzt firmierend unter Vierte LiF GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG) und fordert diese auf, die ausstehende(n) Zahlung(en) an Garantieausschüttung von 6 % einzuklagen.
Bei einem Blick in die Fassung des Ausschüttungsgarantievertrages (lt. Fondsprospekt PKF IV, Seite 105/106) ist die Garantie nur bis einschließlich 2010 abgegeben.
Nachdem die Juragent AG als Garantiegeber infolge Insolvenz nicht in der Lage ist, diese Zahlungen zu leisten, ist für die Anleger daraus nichts gewonnen.
Damit ist die Fondsgesellschaft selbst nach § 18 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages (Fondsprospekt PKF IV, Seite 90) zur Zahlung der garantierten Vorabausschüttung in Höhe von 6 % p.a. auf die geleistete Kommanditeinlage verpflichtet.
Nachdem die Fälligkeit der Vorabausschüttung auf das Ende des dritten Monats des Folgejahres bestimmt ist, waren die Garantieausschüttungen für 2009 Ende März 2010 fällig und verjähren Ende 2013; die für 2010 waren Ende März 2011 fällig und verjähren Ende 2014.
Zur Vermeidung einer diesbezüglichen Prozesswelle, haben wir den Beiratsvorsitzenden des PKF IV um Nachricht gebeten, ob die 4Lif GmbH & Co KG als Rechtsnachfolgerin der Vierte Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG willens und in der Lage ist, diese Zahlungen an die verbliebenen Kommanditisten zu leisten. Wie bekannt, werden auch von uns zahlreiche Anleger in dem PKF IV anwaltlich vertreten.
Wir halten es für unsere Pflicht, die Fondsgesellschaft zur Vermeidung unnötiger Prozesskosten erst anzufragen, ob die vertraglich vereinbarten Zahlungen geleistet werden (können). Wir werden Sie an dieser Stelle wieder informieren, sobald wir eine Nachricht seitens der 4 LiF (PKF IV) erhalten haben.
Grundsätzlich ist jedoch zu beachten, dass diese Ansprüche nur geltend machen kann, wer seinen Anteil noch nicht an die Juraswiss S.A. oder andere Dritte übertragen hat.