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KG-Anteile und „Garantieausschüttungen“ – Vorsicht bei Garantien – Kommanditistenhaftung

Ein Verkaufsargument für Kapitalanlagen war und ist die Rendite, besonders in der aktuellen „Nullzins-Phase“. Die Rendite einer Kapitalanlage ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem, was ein Fonds, oftmals in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, an seine Anleger ausschüttet. Wir kennen zahlreiche Beispiele von Prozessfinanzierern bis zu Schiffsfonds, bei denen die Anleger durch  sogenannte „garantierte Ausschüttungen“ gelockt werden.

Vorsicht bei „Garantien“

Auf dem Prospekt findet sich ein Hinweis auf die „Garantieausschüttung“ oder garantierte Rendite. Ausschüttungen kann ein Fonds regelmäßig auch dann leisten, wenn diese nicht durch Gewinne der Gesellschaft gedeckt sind. Rechtlich und wirtschaftlich wird durch solche Ausschüttungen das Haftkapital angegriffen und das Guthaben des Anlegers auf seinem Kapitalkonto der Gesellschaft verringert sich in diesem Fall. Im Übrigen ist eine echte Garantie immer nur so gut wie die Bonität und Zahlungsfähigkeit des Garantiegebers. Von einer echten „Garantie“ kann also bei prospektierten gewinnunabhängigen Ausschüttungen an Anleger eben gerade nicht gesprochen werden!

Deshalb regelt Par. 172 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, dass Ausschüttungen, die nicht aus Gewinnen der Gesellschaft ausbezahlt werden, die geleistete Einlage mindern:

Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

 

Nach Par. 171 Abs. 1 Handelsgesetzbuch haftet der Anleger dem Gläubiger auf seine Einlage, die durch die Ausschüttungen in den allermeisten Fällen reduziert ist,  jedenfalls dann, wenn der Ausschüttung kein Gewinn der Gesellschaft gegenüber steht.

 

Darlehensweise Gewährung von 82.000 Euro?

Findige Autoren von Emissionsprospekten kamen im Fall eines Containerschiffsfonds auf die Idee die Ausschüttungen als Darlehen zu qualifizieren. In dem fraglichen Gesellschaftsvertrag, den der Bundesgerichtshof zu prüfen hatte lautete die Regelung u.a.:

§ 13, 6. Auszahlungen können die Kommanditisten nur zu lasten ihrer Gesellschafterkonten verlangen (..)

7. Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind.

8. (…) Aus diesem Grunde ist ein Kommanditist nicht verpflichtet, sein Entnahmerecht auszuüben.

 

Der II. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in seinem Urteil vom 16.02.2016 (Aktenzeichen II ZR 348/14) sich mit der Frage beschäftigt, ob der Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Gesellschaft verpflichtet ist, wenn der Fonds selbst von einem Darlehen schreibt. In dem entschiedenen Fall wollte die klagende Fondsgesellschaft immerhin knapp 82.000 Euro zzgl. Zinsen und Kosten vom Anleger (wieder) haben. Der BGH stellt zunächst klar, dass im Innenverhältnis des Gesellschafters zu seiner Gesellschaft eine Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausschüttungen nur dann besteht, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. (Davon zu unterscheiden ist die Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern, die von Par. 171 Abs.1 und  172 Abs. 4 HGB erfasst ist).

Unterscheidung zwischen Gläubigern und Gesellschaftern

Der BGH stellt fest, dass eine Auszahlung an einen Kommanditisten dann nicht an die Gesellschaft zurückbezahlt werden muss, wenn und soweit der Gesellschaftsvertrag diese Auszahlung regelt. Die Haftung des Kommanditisten „im Außenverhältnis entfällt gemäß Par. 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB, wenn er erbeb der eingetragenen Haftsumme entsprechenden Wert in das Gesellschaftsvermögen geleistet und ihn auch dort belassen hat. Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber insoweit als nicht geleistet, d.h. die Außenhaftung entsteht wieder.“, so der BGH (a.a.O. Tz. 11).

Die Formulierung in § 13 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrages sieht der BGH als nicht ausreichend an, um den Gesellschafter zur Rückzahlung an die Gesellschaft zu verpflichten. Der BGH wendet auf Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften eine ähnliche Auslegung und Inhaltskontrolle wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Deshalb gilt auch hier: Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders. Der II. Senat kommt hier zum Ergebnis, dass eine Rückzahlungsverpflichtung nicht hinreichend klar geregelt ist, sondern der Anleger die Regelungen auch dahingehend verstehen konnte, dass gerade kein Darlehen betreffend die Ausschüttungen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter vereinbart wurde.

In jedem Fall kommt es auf die konkreten Formulierungen im Gesellschaftsvertrag an. Lassen Sie Verträge prüfen, bevor Sie sich zu einem Beitritt in eine solche Gesellschaft entschließen und lassen Sie Rückforderungsbegehren von Gesellschaften Ihnen gegenüber ebenfalls fachkundig prüfen – wir beraten Sie gerne!

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