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SHB-Fonds viele Fragen bleiben

Sehr geehrte Damen und Herren,
verehrte Anlegerinnen und Anleger in den SHB-Fonds Erlenhofpark-Unterhaching!
Aufgrund vielfacher Anfragen beantworten wir hier einige Fragen:
Der „Werdegang“ und die Wertentwicklung Ihrer Fondsbeteiligung hängt ganz wesentlich vom wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Fondsgesellschaft ab.
In den Gesellschafterversammlungen, an denen ich teilgenommen hatte, waren unterschiedliche wirtschaftliche Probleme von der neuen Fondsgeschäftsführung zu meistern. Bei Erlenhofpark-Unterhaching vor allem die zinsgünstige Umfinanzierung eines Darlehens über mehr als 40 Millionen Euro.
Zudem stehen die Vertragsverhandlungen zur Verlängerung des Mietvertrages mit der Militärbehörde (dem zweiten „großen“ Mieter) an.
Inwieweit diese Hürden erfolgreich von der neuen Fondsgeschäftsführung genommen werden konnten, müsste in einem Gespräch mit Herrn Dombrowski geklärt werden. Ein solches werde ich die nächsten Tage suchen.
Eine vorzeitige Kündigung (Rückkauf/Auszahlung) Ihres Fondsanteils sieht m.E. der Gesellschaftsvertrag nicht vor.
Die Kündigung ist nach Par. 27 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages frühestens zum 31.12.2020 möglich.
Dann muss aber erst noch der Wert Ihrer Beteiligung (Auseinandersetzungsguthaben) ermittelt werden.
Optional können Sie nach Par. 27 Ziff. 4   50% Ihrer Ersteinlage zum 31.12.2017 zurückfordern. Diese Option ist befristet bis 31.12.2016 und an weitere Bedingungen geknüpft.
Ob „unangenehme“ Nachrichten hinsichtlich Ihres Fonds drohen, vermag derzeit niemand vorherzusehen. Nach den Aussagen der Fondsgeschäftsführung in der Gesellschafterversammlung ist die Vermietungssituation zufriedenstellend und der wirtschaftliche Erfolg im wesentlichen von der Lösung der o.g. Probleme abhängig.
Fragen der Anleger nach Möglichkeiten, die Beteiligung vorzeitig zu beenden oder das eingezahlte Kapital herauszuverlangen ist die Fondsgeschäftsführung nach meiner Wahrnehmung in der Gesellschafterversammlung am 21.3.2013 ausgewichen. Das ist auch verständlich, vor dem Hintergrund, dass der Fonds nur dann erfolgversprechend weiterarbeiten kann, wenn ihm das Kapital der Anleger auch zur Verfügung steht.
Das ändert jedoch nichts daran, dass die Anleger in der überwiegenden Mehrzahl der Gespräche, die wir bisher geführt haben, eklatant falsch beraten wurde. Teilweise wurde die Beteiligung in den SHB Fonds als „sichere“ Kapitalanlage mit garantierter Rendite angepriesen, teilweise sogar als „für die Altersvorsorge“ geeignet. Verschwiegen wurden die damit verbundenen Risiken, insbesondere die Eigenart einer „unternehmerischen Beteiligung“ und die Besonderheit der Haftung eines Kommanditisten nach Par. 171, 172 HGB. Letztere ist von besonderer Bedeutung, wenn „thesaurierende“ Beteiligungen gezeichnet wurden, d.h. nur 50% der Kommanditbeteiligung einbezahlt wurden und der weitere Teil von 50% aus den Renditen angespart werden sollte.
Zum Einen haften Sie mit der Unterschrift unter die Beteiligung genau in der Höhe Ihrer Zeichnungssumme (z.B. Zeichnungssumme 20.000 Euro, 50% einbezahlt, d.h. 10.000 Euro, Haftung als Kommanditist 20.000 Euro bereits ab dem Zeitpunkt der Zeichnung) zum anderen können sogenannte „garantierte Ausschüttungen“ oder Renditen zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung führen, wenn und soweit diese Ausschüttungen nicht aus Gewinnen geleistet werden, die die Gesellschaft erwirtschaftet hat.
Wenn Sie dies wünschen, können wir Ihre Interessen in diesem Fall wahrnehmen.
Die dazu erforderlichen Dokumente finden Sie unter www.ra-moser.de
als PDF zum download
– Fragebogen Kapitalanlage
– Formulare zur Beauftragung
Bitte übersenden Sie uns auch die bisherige Korrespondenz zwischen Ihnen und der Fondsgesellschaft bzw. Fondsgeschäftsführung sowie Ihren Zeichnungsschein (Beitrittserklärung) und das Zertifikat.
Zu den Kosten der hiesigen Tätigkeit darf ich auf das beigegebene PDF verweisen.
Die Berechnung entstammt dem Prozesskostenrechner der Allianz (http://rvgflex.pentos.com)
In unserer Kanzlei schließen wir regelmäßig die hälftige Anrechnung der aussergerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr aus. Dadurch erhöht sich der Betrag für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren um den Betrag „abzgl. anrechenbarer Teil“.
Der Gegenstandswert kann sich durch andere Faktoren, z.B. entgangener Zinsgewinn für eine alternative Anlage und Feststellungsanträge erhöhen.
Nach Vorliegen aller Unterlagen geben wir Ihnen gerne eine genauere Einschätzung zu den voraussichtlichen Kosten.
Sofern eine aussergerichtliche Einigung mit dem Anlageberater oder der Fondsgeschäftsführung/Treuhandgesellschaft gelingt, erhöhen sich die aussergerichtlichen Gebühren um eine Einigungsgebühr mit dem Faktor 1,5. Dafür würden die Kosten für die gerichtliche Geltendmachung komplett entfallen.
Gerne können Sie sich bei Rückfragen auch an unser Kanzleisekretariat wenden.

 

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