Die Juragent-Mandanten sind von ihrem fehlgeschlagenen Investment bereits tief geläutert. Die Schadensersatzklagen gegen die Juragent…
Treukommerz – eine Lösung ist in Sicht
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Treukommerz (ehem. Treuhandgesellschaft im Konstrukt der Juragent Prozesskostenfonds KGen – wir berichteten) https://dossier-bankrecht.de/2013/08/treukommerz-pruftermin-am-30-09-2013-forderungsanmeldung/
wendet sich nun mit Datum vom 17.12.2013 an die Anleger der Fonds mit einem „Handlungsvorschlag“, der unter anderem ermöglichen soll, dass die aufgrund der Insolvenz unterbrochene Verfahren beim Landgericht Berlin bzw. Kammergericht Berlin abgeschlossen werden können. Das hätte zur Folge, dass die Anleger, die Ihre Ansprüche gerichtlich geltend gemacht haben ca. 2/3 der einbezahlten Gerichtskosten erstattet bekommen.
Im Gegenzug will der Insolvenzverwalter – aufgrund insolvenzrechtlicher Bestimmungen bevorzugt – die Rückzahlung der sogenannten „Garantieausschüttungen“, soweit diese nicht durch Gewinne der jeweiligen Fondsgesellschaft gedeckt sind (sog. „Einlagenrückgewähr“) gemäß §§ 171, 172 HGB.
Für die Beteiligungen in den Juragent Prozesskostenfonds I bis III (PKF I – III) nimmt der Insolvenzverwalter einen „Restwert“ der Beteiligung in Höhe von 10 % der Beteiligungssumme an, bei PKF IV einen Restwert von 30 % der Beteiligungssumme. Ersteres wegen eines vermeintlich erheblichen Umsatzsteuerguthabens der Fonds I – III, Letzteres wegen der fortbestehenden Geschäftstätigkeit des PKF IV unter der Leitung der neuen Fondsgeschäftsführung der „4LiF“.
Im Wortlaut des Schreibens des Insolvenzverwalters heisst es dazu:
Möglicherweise besteht hinsichtlich der Schadensersatzforderungen der Anleger gegen die Treukommerz ein Freistellungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen die Haftpflichtversicherung. An dieser Stelle wird nochmals darauf hingewiesen, dass die lnsolvenzschuldnerin im Rahmen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Nr. 73.168.551018 bei der Gothaer Allgemeinen Versicherung AG, Gothaer Allee 1, 50969 Köln, mitversichert ist. Ich bitte insofern um Beachtung, dass die lnsolvenzschuldnerin nicht Versicherungsnehmerin des vorgenannten Vertrages ist. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens kann der geschädigte Gläubiger gem. § 157 VVG a. F. (entspricht § 110 VVG n. F.) wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber der Haftpflichtversicherung verlangen. Die Haftpflichtversicherung hat für die gegenständlichen Anlegerschäden eine Deckung abgelehnt. Diesbezüglich wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass der Deckungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Gothaer Allgemeine Versicherung AG durch den Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 19.03.2012 aus dem Insolvenzbeschlag an die Insolvenzschuldnerin freigegeben wurde. Weiter erlaube ich mir im Hinblick auf eine eventuelle Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung darauf hinzuweisen, dass die Masse absonderungsberechtigten Gläubigern, die auf ihr Recht nicht verzichtet haben, auch dann nur in Höhe des bei der abgesonderten Befriedigung erlittenen Ausfalls haftet, wenn der Insolvenzverwalter den mit dem Absonderungsrecht belasteten Gegenstand -wie hier den Deckungsanspruch aus der Insolvenzmasse freigegeben hat (BGH ZlnsO, 2009, 825, 826).
Die Anleger, die ihre Schadensersatzforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben bzw. dies noch beabsichtigen werden nochmals um Beachtung der vorstehenden Ausführnngen gebeten.
Dies vorausgeschickt unterbreitet der Insolvenzveiwalter zur Frage der Forderungsanmeldung/Forderungsfeststellung folgenden Handhabungsvorschlag, der unter dem Vorbehalt einer vorliegenden, den Anforderungen der §§ 174 ff lnsO genügenden, Forderungsanmeldung gestützt auf Schadenersatz aus Prospekthaftung steht. Forderungsanmeldungen, die nach Ablauf der durch das Insolvenzgericht gesetzten Anmeldefrist (01.05.2012) eingegangen sind, können unter den gleichen Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO) festgestellt werden.
1.
Anleger, die bereits vorinsolvenzlich Rechtstreite gerichtlich anhängig gemacht haben, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und derzeit unterbrochen sind (§ 240 ZPO)
Die Feststellung eines Schadensersatzanspruches aus Prospekthaftung zur Insolvenztabelle erfolgt in Höhe des jeweiligen, angemeldeten und nachgewiesenen Anlagebetrages abzgl. eines gem. § 45 InsO geschätzten Wertes des Anlagebetrages in Höhe von 10 % (PKF I – III) bzw. 30 % (bei PKF IV) abzgl. erhaltener, durch den Anleger zu beziffernder, Garantieausschüttungen zzgl. der v0rinsolvenzlich entstandenen, nachgewiesenen Zinsen sowie der vorinsolvenzlich entstandenen, nachgewiesenen Kosten der Rechtsverfolgung. Im Hinblick auf etwaige Ansprüche der Anleger gegen die Haftpflichtversichernng der Insolvenzschuldnerin (Absonderungsrecht, § 157 VVG a. F. bzw. § 110 VVG n.F.) erfolgt die Feststellung „für den Ausfall“ (vgl. BGH ZlnsO, 2009, 825, 826). Die Feststellung erfolgt nur für den Fall, dass die gegenständlichen Schadensersatzansprüche zum jetzigen Zeitpunkt nicht verjährt sind; der Insolvenzverwalter behält sich die Erhebung der Einrede der Verjährung insoweit ausdrücklich vor.
Sollte in den Insolvenzverfahren über das Vermögen der PKF I – III ein Übererlös (§ 199 InsO) zur Ausschüttung an die Anleger kommen, der über 10 % des nachgewiesenen Anlagebetrages liegt, ist der Anleger verpflichtet, seine Fordernngsanmeldung/festgestellte Forderung in
Höhe des an ihn zur Ausschüttung gekommenen Mehrbetrages nachträglich zu reduzieren bzw. zurückzunehmen. Der Anleger erklärt bereits jetzt unter der aufschiebenden Bedingung der über 10 % liegenden Mehrausschüttung die Rücknahme seiner Forderungsanmeldung in entsprechender Höhe.
Hinsichtlich des Wertes der Beteiligungen an dem PKF IV gehen die Beteiligten auf Grundlage des derzeitigen Erkenntnis- und Informationsstandes im Rahmen der nach § 45 InsO vorzunehmenden Wertbeurteilung übereinstimmend von einem Wert in Höhe 30 % des ursprünglichen Einlagebetrages aus. Der Insolvenzverwalter verpflichtet sich, auf dieser Grundlage die Forderungsfeststellung zu betreiben. Führt eine Partei bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens den Nachweis einer über/unter 30 % liegenden Wertbeurteilung gemäß § 45 InsO sind sich die Parteien darüber einig, den zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungsbetrag entsprechend zu erhöhen bzw. zu verringern.
a) bei erstinstanzlich vor dem Landgericht/Amtsgericht anhängigen Verfahren
Der Anleger nimmt seine vor dem Landgericht/Amtsgericht erhobene Klage zurück, ohne dass damit eine Aufnahme des Rechtstreits ver bunden wäre. Der Insolvenzverwalter verpflichtet sich, keinen Kostenantrag zu stellen.
b) Rechtstreite die im Berufungsverfahren unterbrochen bzw. anhängig sind
Der jeweilige Berufungskläger nimmt das Rechtsmittel zurück, ohne dass damit eine Aufnahme des Rechtsstreits verbunden wäre. Der jeweilige Berufungsbeklagte des Rechtsstreits verpflichtet sich, keinen Kostenantrag zu stellen.
2.
Der lnsolvenzverwalter über das Vermögen der Treukommerz behält sich vor, etwaig bestehende Freistellungsansprüche/Rückzahlungsansprüche (u.a. gem. § 10 des Treuhandvertrages) gegenüber den Anlegern aus und im Zusammenhang mit unter Verstoß gegen §§ 171 ff. HGB in der Vergangenheit geleisteten Garantieausschüttungen geltend zu machen. Der jeweilige Anleger behält sich für den Fall, dass ererfolgreich auf Rückzahlung von an ihn geleisteten Garantieausschüttungen ohne Aufrechnungsmöglichkeit in Anspruch genommen wird, vor, den entsprechenden Rückzahlungsbetrag zur Insolvenztabelle nach zu melden. Die Vorbehalte erfolgen ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage.
Hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung weiterer Prospektverantwortlicher wird auf § 43 InsO hingewiesen.
Für die Anleger, die bislang noch nicht geklagt haben, sollen diese Regelungen analog gelten.
Insgesamt würde diese Regelung den Anlegern eine schnelle Erledigung der bislang anhängigen und noch unterbrochenen Rechtsstreite vor dem Landgericht bzw. dem Kammergericht Berlin erlauben, bei entsprechender Erstattung von Gerichtskosten. Mit der Regelung mit dem Insolvenzverwalter würde insoweit eine Einigung im Rechtssinne erzielt, weil dieser sich auch verpflichtet, die bislang bestrittenen Ansprüche der Anleger zur Insolvenztabelle festzustellen, wodurch auch ein potentielles Hemmnis im weiteren Vorgehen gegen die Haftpflichtversicherung der Treukommerz ausgeräumt wäre, denn der Tabellenauszug steht einem Vollstreckungstitel gleich.
Die beschriebene Vorgehensweise stellt daher eine durchaus pragmatische Lösung diverser Probleme dar, die uns derzeit auch bei der weiteren Durchsetzung der Ansprüche der Juragent-Anleger gegen die Versicherung der Treukommerz noch „im Wege standen“.
Der Insolvenzverwalter bittet um Rückmeldung zu diesem Vorschlag bis 07.01.2014. Wir empfehlen unseren Mandanten in der vorgeschlagenen Weise vorzugehen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Bei Abschluss dieser Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter fällt auf der Seite der beteiligten Rechtsanwälte eine Einigungsgebühr nach VV-RVG Nr. 1000 bzw. 1003 an.