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Vertriebsprovisionen müssen offengelegt werden – ab 15 %

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung klargestellt und in einem ganz aktuell veröffentlichten Urteil entschieden, dass Anlagevermittler und -Berater verpflichtet sind, über erhaltene Provisionen aufzuklären, wenn deren Summe 15% der Anlagesumme übersteigen. (BGH Urteil vom 19.10.2017 – III ZR 565/16)

Provision – mit oder ohne Agio?

Fraglich war bis zuletzt, ob das vom Anleger zu zahlende Agio in die Berechnung der Provisionsquote einzubeziehen sind. Das Agio hat ebenso wie die Provision die Bedeutung, dass sich um diese Beträge der zur Investition zur Verfügung stehende Betrag reduziert. Die geringere Rentabilität der Anlage ist hier von Relevanz, so der für Verbraucherrecht zuständige III. Senat.

Der BGH hat nun klargestellt, dass auch das Agio bei der Berechnung der Provision zu berücksichtigen ist.

Anlagevermittler und Anlageberater haben den Erwerber einer von ihnen vermittelten Kapitalanlage unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anleg ern einzubringenden Kapitals überschreiten. In die Berechnung der Vertriebsprovisionen ist ein auf das Beteiligungskapital zu zahlendes Agio einzubeziehen

 

Provision plus Agio = 15 % oder mehr?

Wenn Sie mit einem Betrag von 10.000 Euro sich an einer Kapitalanlage beteiligen und 5 % Agio zahlen, so müssen Sie insgesamt 10.500 Euro aufbringen. Bezieht der Vermittler von der Anlagegesellschaft nun eine Provision von „nur“ 1.000 Euro, so war nach bisheriger Rechtslage diese Provision nicht offenbarungspflichtig.

Nach der Klarstellung durch den BGH wird nun das Agio in den Provisionsbetrag „eingerechnet“, so dass diese Provision nach der neuen Rechtsprechung aufklärungspflichtig ist.

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