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Wenn die Verwahrstelle fremdem Recht gehorcht – der BGH zu eingefrorenen Wertpapieren

Eine deutsche Verwahrstelle darf Wertpapiere nicht einfach unter Berufung auf US-Sanktionen einfrieren – tut sie es ohne eigene Prüfung, haftet sie dem Kunden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 18. März 2025 – Aktenzeichen XI ZR 59/23).

Eine Wertpapiersammelbank – die zentrale Stelle, bei der Wertpapiere gebündelt für die Banken verwahrt werden – sperrte im Januar 2020 Wertpapiere der deutschen Zweigniederlassung einer iranischen Bank. Der einzige Grund: Die Muttergesellschaft stand auf der US-Sanktionsliste, der sogenannten SDN-Liste („Specially Designated Nationals“). Die betroffene Bank verlangte Schadensersatz.

Die Entscheidung

Der XI. Zivilsenat wertete das Einfrieren als widerrechtliche Eigentumsverletzung. Die Verwahrstelle hätte prüfen müssen, ob die US-Sanktionen sie überhaupt zu einem solchen Schritt zwangen – eine Verhältnismäßigkeitsprüfung war geboten. Die bloße Aufnahme der Muttergesellschaft auf die SDN-Liste genügte dafür nicht; die einschlägigen US-Sekundärsanktionen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt noch gar nicht in Kraft. Wer vorauseilend fremdem Recht gehorcht, kann eigenes Recht verletzen.

Die Folge

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück – nun ist über die Höhe des Schadensersatzes zu verhandeln. Dem Grunde nach steht die Haftung der Verwahrstelle aber fest.

Warum das über den Einzelfall hinausweist

Depot- und Verwahrstellen halten fremde Wertpapiere treuhänderisch. Sie dürfen nicht auf bloßen Zuruf – oder aus Sorge vor ausländischen Sanktionen – über das Eigentum ihrer Kunden verfügen. Gerade in Zeiten scharfer Sanktionsregime markiert das Urteil eine wichtige Grenze zwischen berechtigter Compliance-Vorsicht und schlichtem Rechtsbruch.

Einordnung

Für Anleger und Unternehmen mit internationalen Depotbeziehungen heißt das: Das Einfrieren von Wertpapieren muss auf einer echten, geprüften Rechtspflicht beruhen – nicht auf Übervorsicht. Wer betroffen ist, sollte die konkrete Sanktionslage und die Prüfung der Verwahrstelle kritisch hinterfragen. Fremdes Recht mag Vorsicht gebieten; das Eigentum des Kunden schützt es nicht automatisch aus.

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